Oberösterreichische Weistümer

Iß. Garsten- und Stodertal (1701) 245 Voigt verner, waß nach verlesener stüft^) dennen underthannen vor zuhalten 1. Weiß ein ieder vorhin wohl, daß alle karten- und wüerfelspüll — groß und klein —,sonderlieh umb gelt zu spülen, sowohl denen paurn alß leedigem gesünd^) von alters her verpotten seien. Weilen aber derlei karten- 5 spieP) in denen würthshäusern, auch andern winklen') wider zimblich in Schwung gehen, darbei man oftermahls Gott löstert und flucht, auch wohl zu zelten rauft und schlagt, alß werden hiemit dergleichen spiel wider auf ein neües bei hocher straff verpothen. 2. Seind die henn-') und mallzeiten ausser des hochzeitmahls, dann lo die tänz in denen paurnheüsern, weüen darbei den jungen leüten zur unzucht und ärgerlichen leben nur gelegenheit gegeben wird, bei hoeher straff genzlich aufgehöbt und verpotten. Art. 3, 4= Text Iß, Abschnitt Oberamt, Art.9, 10. (siehe 8.236 f.) 5. Alles viech, waß die underthannen zu verkaufen haben — es seie 15 klein oder groß —,wie auch daß junge gflüglwerch, schneken, käß und alle andere victualien seind sie underthannen zur hoffloichl anzufailen schuldig. Zum fahl man nun disem nicht fleissiger, alß bißhero beschechen, nachkomben würdet, wird nicht allein der abkaufer, sondern auch der verkaufer Selbsten woll empfindhch gestrafft und gegen einen solchen ungehorsamben 20 underthannen nach ungnadt verfahren werden. 6. Welcher hörberger auß einer andern herrschaft sich under SpittäU begeben und alda aufhalten wül, der solle zuvor und ehe er in die hörberg einziehet, seinen abschied zum hoffgericht erlegen. Auch kein herberger, ob er schon alleweü in disem thall und under SpittäU gewest, solle nicht 25 umbfahren, noch von einigem underthann aufgenomben werden, er habe sich dann zuvor bei der canzlei angemeldt und einschreiben lassen, bei straff eines reichsthallers. 7. Ein ieder burger- oder paurnssohn, wann er auß dem thall hinweeg und in die frembde ziehen wiU, solle zuvor beim hoffgericht eine scliriftliche 30 kundschaft nehmen. Der es aber nicht thuet, dem wirdet könftig, da er gebuertsbrief über eine zeit oder andere kundschaft wider abheilen weite, solches alßdann auch gewaigeret werden. So sollen auch die tagwerker und andere dienstknechte hinfüro nicht mehr zu Sommerszeit, da die mehriste arbeit ist, ohne vorwüssen der obrigkeit hindann ziehen und alßdann im 35 winter wider zurückkehren, so man hinfüro nimmer gestatten wirdet. 8. Kein underthann solle sich oder seine leüt frembden arzten — sonderlich denen bruch- oder stainschneidern — ohne vorwüssen und anzaig der obrigkeit in eine chur anvertrauen, auf das sie von selbiger nicht, wie öfters beschechen, betrogen werden, bei hocher straff. 40 9. Weilen dem alten herkomben nach alle und iede Inwohner des Gärstenthalls — under waß obrigkeit auch solche gehörig seind —ihr schwaigwerch und ziemass der burgerschaft zu Windtischgersten anfaüen und denenselben in bühchen werth zu kaufen geben müessen, alß weiß solchem noch 2) Voigt vemer... stüft]C Fehmere verhaltungspuncta, welche nach ver- 45 lesener stifttättung ')0seind *) G dienstbothen ') C karten- und wirflspill ") C spillwinkhi ') sogenannte kennen-

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