Oberösterreichische Weistümer

210 Herrschaft Seiseriburg vorstobrigkeit Seysenburg zu handlen, die Verbrecher ires gefallens und nach der Sachen beschaffenheit zu straffen. 40. Wan einem vorstman sein alter vorstweg verschlagen und über beschechnes güetiges ersuechen nicht eröffnet wuerdt, so soll die vorstobrig5 keit demjenigen, so den weg verschlagen, die eröffnung in dreien tagen zu thuen auferlegen lassen. Wolt ers aber dannoch nit thuen, so hat die vorst obrigkeit fueg und macht, den weg selbst zu eröffnen — es gehöre der grund welchem herrn er welle — und den ungehorsamen umbs fräfelwandl 60 und 5fl zu straffen, welcher auch die zelirung und andern uncosten, so auf 10 die eröffnung gangen, bezallen mueß. 41. "Wan sich ein vorstman — es sei umb was sachen oder verbrechen am Vorst es immer wolle — in allen hievor erzelten articln, oder, da es gleich in denselben nit begriffen, er wisse sich hernach schuldig oder nit,zum ersten, änderten und dritten mal bei dem grossen wandlund seiner vorstgerechtigkeit 15 erfordern lesst und dannoch ungehorsamb aussei! bleibt, so hat die vorst obrigkeit fueg und recht, einen solchen Verbrecher und ungehorsamen zwischen kirch- und haußthüer aufzuheben, auf Seysenburg zu füliren und ihne an leib und guet zu straffen — er gehöre gleich mit grundobrigkeit was herrn er welle — oder, da ir sein persohn nit zu bekomben,mag ihme die 20 vorstobrigkeit an seinem viech,im vorst, auf freier strassen oder aus seinem staU pfenden, und darf sein grundherrschaft destwegen gar nicht ersuechen. Wie dan auch kein grundobrigkeit macht hat, iren underthann, der von vorstobrigkeit wegen — in waßerlei sachen das sein möcht — abgestrafft worden, auch zu straffen, weil solches zu abbruch der vorstobrigkeitlichen 25 instanz geraichete. [42.] Diße hievor beschribene 41 puncten sein nun die articl, wie sich die vorstunderthannen im vorst und sonsten allenthalben erzeigen und ver halten sollen, auch was die vorstobrigkeit gegen denen Verbrechern für straff fürzunemben befuegt ist, welche articl sie auch selbsten samentlich iedes jähr .so bei offener schran unter freiem himmel zu recht erkennen und aussprechen. Sonderlich sein die letzten vier haubtarticl, welche der vorstobrigkeit die erste instanz über die vorstunderthanen und daher rührende Sachen geben, in denen mit benachbarten destwegen fürgefallnen striten sowoll güet- als rechtlich inhalt unterschiedlich habenden erkandnussen, haubturtl und 35 kaiserl. declaration beraits etlich mall zu recht behaubt,erhalten uud erlangt [lüorden]. Wan aber etwas weiters fürfeit, das zu besserm aufnemben des Vorsts und der gevörssten darvon habenden nuzung geraichet, hat die vorst obrigkeit macht, mit sambt der vorstmenig neue Ordnung und rechtsprüch zu sezen und zu machen,welche,nachdem sie von der ganzen gemain zu recht 40 gesprochen, zu andern articln verleibt, die straff darüber bestimbt, volgents alle jähr verleßen und zu recht gesprochen werden sollen. Art. 43 und 44 =-• Text II, Art. 53 und 54. [45.] Zum vierten volgen die alten vorstweg, welche ieder vorstunderthan zu gebrauchen macht hat, und was deme mehrers anhengig. 45 Erstlich: vom Stainpachvorst gehen alle weg auf vorstgründen bis auf die landstraß, so durch den Stainpach gehet, allein Winterszeiten auf der eißpaan wierd das holz der nähent nach über etlich andere gründ abgelassen

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