Oberösterreichische Weistümer

111.ForstrecM (1623) 209 33. Das witt- oder prenholz soll kein vorstunderthann auf dem wasser Stainpach heraus in die päch oder auf die Albm treiben, sondern dasselbig auf der eiß- und holzpaan zu hauß schlaipfen und führen. Wer hierwider handlt, sol umb das wandl 60 und 5 fl gestrafft werden. 34. Es soll auch kein vorstman in dem Stainpach des jahrs mehrers 5 ploch zu laden nit schlagen^) oder haimbbringen alß viere. Doch da er an seinem gevörssten hauß bauen und bessern wolt, mag er die nottuerft wol nemben, allein mueß ers dem vorster vorhero andeuten. Wuerde aber einer des jahrs über obgemeltes gesez greifen und darüber betretten, der soll von iedem ploch, so über das vierte sich erstreckt, 60 .5) und 5 fl straff geben, lo 35. Im Vorst Puchenperg und in der Krüen soll ein vorstman, welcher einen mairhof oder ein ganze hueb hat, des jahrs mehrer prennholz nicht abschlagen alß -sderzig stäm; dan ein güetl, Sölden oder achtl eines guets dreißig stäm,doch sein rafen,latten,witt,frid-und dergleichen holz,inmassen in den vorigen articln außgeführt, nicht darunter verstanden; deßgleichen 15 bleibt innen auch der Stainpachvorst zu irer notturft frei bevor, allein der Überfluß ist in allem außgenomben. Wer nun wider dise Ordnung und gesezte zall handlt und mehrers holz schlegt, soll wegen eines ieden stam nit allein umb 60 .S) und 5fl, sondern nach Ungnaden gestrafft werden. 36. Es soll auch kein kleine puchen, welche die klampfen nit ertragen 20 mag, abgehackt oder in witt und zu scheitern gebraucht werden. Wer sich aber hierüber vergreifen wuerde, soll von ieder jungen puchen 60 .Sj und 5fl unablessige straff geben. 37. Denen vorstunderthannen sein auch die gaiß in die vörsst zu treiben bei grosser straff verbotten, weil sie dem jungen ghülzt grossen 25 schaden thuen. 38. Wan die vorstobrigkeit die samlungen des vorsthabern zu drei malen bei ieder pfarrkirchen verrüefen lassen, und komben die vorstleüt mit dem wagen zu ainem vorstman, der gar schlimen losen habern herfürgericht, oder wil weder habern noch gelt hergeben, auch bei scheinender sonn deß- 30 selben tags keines auf den vorstcassten bringen, deßgleichen wan die verrüefung zu einnembung des vorstgelts beschechen, und einer oder der ander erscheint nicht darzu, scliickt auch seinen schuldigen dienst nit, so hat die vorstobrigkeit macht, denselben alspald pfenden zu lassen. Wan nun ein solcher vorstman das pfand aus seinem hauß komben und drei vierzehen tag 35 bei der obrigkeit verstehen lesst, so hat er das pfand verwürkt oder ist 60 .S; und 5 fl und dem vorster 72 .Sj wandl verfallen, auch alles, was auf die pfendung gehet, außzustehen schuldig. 39. Wan ein vorstman seine knecht oder andere seine dienstpoten aus seinem vorsthauß auß- und in den vorst gehen [lesst] — zu was für arbeit das 40 immer sein möcht — oder wolt sein vorstholz haimbbringen, und ime unter solchen geschälten am ein- oder außraisen was zuestuende, oder da er einem andern gevörssten oder ungevörssten man mit schlagen, schelten, stössen oder in anderweg etwas zuefüeget, und was sich sonsten allerseits zuetragen möcht, nichts außgeschlossen, in solchen fällen hat niemand anderer dan die 45 ♦) Es. Schladen 14 österr. Weistümer XIlI/2.

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