Oberösterreichische Weistümer

208 Herrschaft Sdsenburg iedem stuck visch oder krebssen das wandl 72^ geben; oder wan ein gevörsster einen ungevörssten erdapt, so auf der au visebet, und pfendt in nit, sondern will im sein unrecht verhelfen, der soll das fräfelwandl 60 ,5) und 5 fl erlegen, wie dan keinem ungevörssten zu vischen gestattet, sondern, da er 5 betretten, visch und peer genomben und [er] noch darzue umb 60 und 5 fl gestrafft wierdt. 26. Es soll sich auch weder gevörst noch ungevörsster des voglfahen oder anderer waidmanschaft ohne der vorstobrigkeit erlaubnuß unterstehen, dan solche gerechtigkeit nur allein der herrschaft zuegehörig [tsi] und niemand 10 andern nicht [swejgestanden vrierdt. Wer sich aber hierüber vergreift, der soll gepfendet und von der vorstobrigkeit zu Seysenburg gestraft werden. 27. Kein vorstman sol ein höedig oder uberschwenkliches roß auf die Vorstau treiben. Wan aber eines befunden wierdt, das ist der vorstobrigkeit zusambt dem wandl zu straffen verfallen. 15 28. Wan einer die schof — es sein wenig oder vil — auf die Vorstau treibt, derselbe soll der vorstobrigkeit das grosse wandl 60 und 5fl unablessig erlegen und darumb gestrafft werden. 29. Die jungen fehren,lehrbaum,äsch,ahorn,ilbm,frische kerschbaum und anders derlai junges holz, welches noch samen tregt, ist denen vorst20 männern abzuschlagen verbotten. Doch wan si erwachsen und einer eines solchen bäum zu seiner haußnotturft bedürftig, auch die vorstobrigkeit oder der vorster destwegen ersuecht wierdt, soll es ime unabgeschlagen und unverwehrt sein. Wer sich aber hierwider vergreift, der ist von iedem stam 60.5) und 5 fl verfallen. Fürnemblich aber soll kein vorstunderthann keinen 25 bezaichneten marchbaum — er sei groß oder klein, jung oder alt — nicht abhacken bei Vermeidung grosser leib- und guetesstraff. 30. Die alten vorstweg sollen sommer- und Winterszeiten mit ange hengten gättern, huerten oder schoßlucken versehen sein und, wo angebaute äcker oder wißmad [sein], soll man das viech ab- und zum vorst anstricken 30 oder in jochen treiben, damit es keinen schaden thue. Wer aber wider dises handlt, der soll von der vorstobrigkeit umbs wandl 60 und 5 fl gestrafft werden. 31. Welcher vorstman witt maisst, der soll sein schindmarch darauf zaichnen. Thuet ers nit und wierdt über ihn erfahren, so soll er 60 und 5 fl 35 straff geben. Es soll auch der witt, so im früeling gehackt oder gemaissen wierdt, alspald im herbst weckgebracht werden; sonsten hat ieder vorst underthann, welcher über einen solchen witt kombt,macht, denselben haimb zu bringen, das march aber soU er dem vorster uberantworten, dan derjenig, dem dasselbig zuegehört und den witt ligen lassen, ist der vorstobrigkeit in 40 die straff gefallen. 32. Welcher vorstman ein uberschwenkliches böses roß hat und mit demselben auf der holzpaan führt,soll er, wanime andere mitrossen begegnen, dieselben anschreien, damit ieder außweich und keinem kein laid widerfahr. Beschiecht über solche wahrnung iemand etwas nachtheüiges, so ist der, 45 dessen das böse roß ist, nichts verfallen. Da er aber das schreien unterlässt und dem andern ein schaden beschiecht, ist er solchen demselben abzutragen schuldig und in der vorstobrigkeit straff gefallen.

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