Oberösterreichische Weistümer

III. Forstrecht (1623) 207 Obrigkeit [zur] straff verfallen. Darumben ein ieder, so nit selbst gehn holz kombt, gleichwol achtung geben soU, was er für leut dahin schickt, das er nicht zu schaden kombe. 19. Wan ein gevörsster oder ungevörsster von einem vorst, welcher derselb wer, einen grund zu seinen gründen liinzuelegen oder friden und sich 5 desselben vorstgrunds mit kott außwerfen oder außführen aus einem pach oder in all andere weg gebrauchen und sich grund und bodens gefährlicherweis unterfangen wolt, derselb soU nicht umbs wandl, sondern, weil es ein malefiz, nach Ungnaden gestrafft werden, wie die vorstobrigkeit stat finden kan, dan niemand — weder gevörsster noch ungevörsster — sich ainiches 10 grundaigenthumbs anmassen kan,sondern solche vörsst mit grund und boden ohne mitl der herrschaft Seysenburg gehörig. 20. Wan ein vorstman sein gevörsstes guet verkauft und hat übrige scheiter oder anders vorstholz, so er nit bei der stell zu lassen schuldig wer — es were hernach gleich nochim vorst oder anderstwo — und [er] were willens, 15 dasselbig einem andern gevörssten zu verkaufen, so soU er vorhero bei der vorstobrigkeit oder [den\ vorstern solches anzaigen. Da es aber nit beschäch, so ist er der vorstobrigkeit in die straff gefaUen, \welchß\ dieselbe ires gefaUens {nach]zu mindern oder zu mehren {vermag]- 21. Wan ein vorstman mit einem andern wegen vorstholz oder andern 20 Vorstsachen händl hat und sich aussei vorwissen der vorstobrigkeit in einen vertrag einlässt, so soll derselbe, sonderlich wan er im abtrag gewesst, von der vorstobrigkeit nicht nur umb das wandl,sondern nach Ungnaden gestrafft werden. 22. Die Vorstau soU alle jähr gemaisst werden und [dos] soU alwegen 25 am mittwochen nach ostern beschechen, darzue nun aus ainem vorsthauß mehr nit alß ein persohn komben und niemand ehe nit anfangen soU, bis der vorster ein zeichen aufsteckt, auch keiner mehrers als ein fährtl widt abzumaissen macht \)iaben soll]. Item aUe jähr am tag nach Bartholomai soU das gras auf diser au abgemähet werden, darzue aber kein weibsperson komben 30 und mähen soll. Gleichsfalß darf niemand ehe anfangen, bis der vorster auch ein zaichen aufgesteckt hat,und wan ers abzeucht, soU menigelich zu mähen aufhören. Wer sich nun hierüber vergreift und vor ermelter zeit oder bei nächtlicher weil maisst und mähet, der soll nit allein umbs wandl 60 .5} und 5fl, sondern nach der vorstobrigkeit wolgefallen gestrafft werden. 35 23. Wan ein vorstman von einem ungevörssten viech annimbt und dasselb unter seinem namen auf die au treibt,so soll er von iedem stuck 72 .5) {zu]wandl geben und das viech gepfendt werden. Treibt aber ein ungevörsster für sich selbst viech auf die au und man erfehrt solches, so ist ime auch all sein viech durch die vorstobrigkeit zu pfenden. 40 24. Wer ungeringlete schwein auf die au treibt, und der vorster erfehrt solches, so soll der, welchem sie zuegehörig, von iedem stuck dem vorster ain kreizer straff geben. Kindts aber der vorster zum dritten mal, so sein die schwein der vorstobrigkeit verfallen. 25. Wer bei nächthcher weil auf der Vorstau vischt, der ist der vorst- 45 Obrigkeit das fräfelwandl 60.S) und 5 fl verfallen. Wan er aber visch oder krebssen einem ungevörssten verkauft — außgenomben die kranken persohnen und schwangere frauen, doch das es beweißlich ist —,so soU er von

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