200 Herrsckajt Seisenburg in aböedtung bringen. Weil dan solches öffentlich zu recht erkent [worden], so soUs darbai verbleiben und die verbröcher durch die vorstobrigkeit ge strafft werden. Fragt weiter, forster, obs recht sei. [dÖ.Jä") Keine kerschen vor der verruefung nit abzebrächen, auch die un5 ■ gevörsten alsobalten pfänden®^) und zur vorstobrigkeit weisen. Weüen sich in dem vorst sein* vil kerschpämb befinden, daran bißhero die gevörsten sowohl alß die ungevörsten die kerschen, wan sie gleich noch nit zeitig gewest, aignes gefahlen abgebrochen, dardurch die pämb sehr verwiestet und zerrissen worden, alß wirdet hiemit von vorstobrigkeit weegen 10 allen und ieden vorstunderthanen hiemit ernstlich und bei unabläßlicher straff auferlegt, daß sie nun hinfüro, ehe und zuvor es ihnen durch öffent lichen verruef durch den vorster erlaubt worden sein, welcher verruef dan iederzeit, wan die frucht zur zeitung wierdt komen sein, beschechen soUe, ainichen kerschpämb nit abfexnen sollen. Nach beschechenen verruef aber 15 mögen sie, die geversten underthanen, der frucht — doch ohne verwiestung der pämb — geniessen. So aber disem verbott zuwider iemand betretten und sich vergreifen wirdt, ist der vorstobrigkeit in die straff verfallen. Es solle auch hiemit iedem gevörsten vorstman erlaubt sein, zum fahl er ainen ungeversten erdapt, daß er kerschen, sie seien gleich zeitig oder unzeitig,in dem 20 Vorst abbricht, ihne strags darumben zu pfenden und zur vorstobrigkeit zu weisen, die ime hierüber gebülmenden schuz tragen, auch die vorrere notturft destweegen zu handien und fürzunehmen wissen würdet. [52.]®2) Uberflissige widtmaissung verbotten. So kumbt die vorstobrigkeit in glaubwürdige erfahrung, daß die vorst25 underthanen in dem widtmaissen über filfeltige Warnungen noch ainen alß den andern weeg einen selir großen Überfluß brauchen und dessen gar überschwenklich vil abhacken;weüen nun dieselbe dergleichen unfueg zu ver statten nit gesunen, alß würdet inen bei straff hiemit anbevolchen, sich hin füro dessen zu enthalten. Welcher aber wer, der hierüber betretten wurde, 30 der solle ohne alles verschonen darumben andern zum exempel gwißlich gestrafft werden. [52.]®®) Daß vischen auf der Vorstau genzlichen verbotten. Das vischen auf der Au ist auß gwissen und erheblichen Ursachen zwahr ohne das verbotten, doch mit diser gelegenhait,da etwan alte, betagte 35 und kranke persohnen oder schwangere frauen nach vischen verlangte, daß sich dieselben bei dem darin bestellen vischer anmelden, von dem alßdan die verwilligung erfolgen solle. Welcher aber hierüber betretten würdt, der solle alßbald gepfendt,nach Seisenburg gefürt,und gegenihm mitunaußbleiblicher straff verfahren werden, darnach sie sich endlichen zu richten haben®^). 40 [53.] Anstöß der vörst gehn Seisenburg gehörig. Binder dem Schölnnstain®') stössen die vörst, so gehn Seisenburg gehörn, an die vörst, [so] gehn Clauß gehörund, ob dem SchwärzenpergO) ®») B 47. ®i) B pfendt ®®) B 48. ®®) B 49. ®^)In B folgen die Vorhalte, die den Forstholden auf den Taidingen der Jähre 1638,1639,1640 und 1644 vorgelesen 45 wurden. Diese beinhalten, daß die Untertanen diese Forstordnung strikte befolgen sollen und daß die bißhero gebrauchte schedliche vorstaboedung aufhören solle. Schöllnstain ") Schwarzenberg
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2