Oberösterreichische Weistümer

11. Forstrecht (1605) 197 II. Forstrecht der Herrschaft*). 1605 August 24. A:Original mit Siegel vom 24. August 1605,2",30 Blätter (heschriehen fol. 2^—26''), OÖLA,Herrschaftsarchiv Seisenhirg, Es. 20. Auf dem Umschlag: „Vorstsfreiheiten iind vorstrechtensarticlbuech zu der herrschaft Seisenburg." 5 B:Papierhs. aus der 2. Hälfte des 17. Jh., 2°,24 Blätter (heschrieben fol.P,2'—13', 14'—16',18'—20'),ebenda Hs.11. C:Papierhs. von 1605, stark beschädigt und unvollständig, 2°,21 Blätter (beschrieben fol. 2'—2P), ebenda Hs. 21. In A sind enthalten: die Einleitung, Art. 1—46,53—55. 10 In B sind enthalten: die Einleitung, Art. 1—30,33—55. In Csind enthalten: Art.1—30,33—38. Vorstsfreiheiten und forstrechtens articlbuech zu der herrschaft Seisenburg^). Einleitung — Text I, Einleitung. Art. 1—37,= Text I, Art. 1—37^). 15 38.®) Wegen hinwekchbringung^) des wits. Item ist im 1602.jar zu recht erkennt worden, das der widt, so im früeling nidergehackt wirdt, soll alßpalt im herbst weckgebracht werden. Wans aber nit beschiecht und ein vorstunderthan drüber kämb,mag er den selben ohn alle Irrung weckbringen, und wen der vorster solches ersiecht, ist 20 der, dessen march auf dem widt gefunden wirdt, in der vorstoberkeit straff. Frag weider, was recht ist. Art. 39 und 40= Text I, Art. 38 und 39. 41.®) Schneid- und abhackung des grasset. Nachdem man auch mit schnaid- und abhackung des grassets grossen 25 nachtl in den vörsten beweist — wie dan bißhero gar zu vil beschehen und dadurch die größling oder frische stämb dorren und zunicht, auch die vörst zum höchsten abgeödt werden —,demnach soll hinfüro jeden vorstunderthan merers zu stimblen und abzuhacken nicht zuelassig sein als ain färtl, es sei dan sach, das sie stocken oder pänder von den pämen abstimbleten, soll ihnen 30 dasselbe grasset zu gebrauchen unverwöhrt sein; wie dan solches den vorstunderthonnen zum bösten geraiehet. Wer aber solches thuet und darüber erfahren wirdt,soll umb das groß wandl60®)und5 fl unablässig gestrafft sein. Darauf, vorster, frag ich euchs rechten. Und fragt weider, waß recht ist. 42.') Ein Vorstunderthon sei selbst holz herarbeiten oder seine dienstpotten 35 darbei haben. Item nachdem vil vorstunderthonen an den vörsten holz herarbeiten, dasselbige aber selbs zu ihrer notturft nicht gebrauchen, sondern anderwerts gevörst und ungevörsten verkaufen, dadurch großer betrug und abödtung der vörst sowoll den andern vorstunderthannen, so weit entlegen, großer 40 abbrach beschiecht, demnach soll hinfüro ferner nit zuelässig sein, das die- *)Die Buchstabennoten geben die wichtigeren Abweichungen des Textes III an. ') und forstrechtens... Seisenburg ]B Vorstfreihaiten 1605 — C Forst freiheiten. Urbarium, herrschaft Seißenburg betreffend. Der herrschaft Seisenburg forstfreiheiten, welche [mit] allen inhaltenden articuln [von] altershero also zu recht 45 erkent und noch erkent werden. ')Die Art.31 und 32 f. BC,wodurch in diesen Hss. in der Folge die Artikelnumerierung um zwei Einheiten niedriger ist. ®) BC 36. ®) BC hinweclmehmung ®) B 39. ®) B fh. St, so auch in den folgenden Artikeln an dieser Stelle ')B 40.

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