Oberösterreichische Weistümer

1. Forstrecht (1586—1604) 195 32. TJngefersten auf der Vorstau zu fischen verpoten. Wann aber ein ungeferster darauf fischet und begriffen wurd, dem selben soll per und visch genomen werden, und soll die herrschaft Seisenburg ine darzue macht zu straffen haben und ine umbs wandl 60 und 5 fl straffen. Wenn aber der geverst, so ine betrüt, solches über den ungeverschten ver- 5 schweigt und ime seines Unrechts verhelfen wolt, so soll er gleich so woll als der verpröcher umb das wandl60 und 5fl gestrafft werden.Es soll auch kein geferster einem ungeverschten weder visch noch kreussen nit verkaufen oder geben; wann solches geschäch und das erfarn wurd, soll der verkaufer der vorstobrigkeit für einen ieden kreussen oder aber für einen ieden fisch das lo Main wandl 72 Sx verfallen sein, ausgenomben er gäbs dann schwangern frauen oder kranken personen, des beweislich wer, darfür der gefersst nichts solte schuldig sein. Das erken ich zu erhaltung der freiheiten für recht und frag weiders rechtens®). 38.'') Junge lerpaum, ferhen etc.")abzuschlahen [isl] verboten, außgenomen 15 sie sein erwaxen'^). Mer ist mit recht erkennt, das kain vorstman kaine junge ferhen w), lerpäm, asch, achhorn,ilbm^) und anderer dergleichen junge pämb, weU. die samb tragen, nit abschlagen [soll]; aber wenn es erwäxt, soll es ainem"") gewört sein, doch das ers der vorstobrigkeit oder dem vorssterv) anzaig. Wer 20 solches verpräch und dergleichen holz abschheg, der ist von einem ieden verfallen zu wandl 60 und 5fl. Frag euchs rechtens. 34.=^) Voglfahen auf der Vorstau verboten. Item ist mit recht erkennt worden,das weder geverste noch ungeverste sich ausser vorwissen und erlaubnus der herrschaft Seisenburg") sich des 25 voglfahen auf der Vorstau, auch waitmanschaft auf bemelter au nit understeen solle, dann sie — die vorstmenig")— \hai\ nit merers darauf dann den plaimbsuech,witmaiss und vischen"). Merers gerechtigkeit darauf zu suechen, besteet die herrschaft weder gefersten noch ungefersten nif). Und wer sich also an erlaubnus solches understehen wurdt«), der soll gepfendt und von der so herrschaft Seisenburg darzue gestrafftwerden.Frag auch hierauf desrechtens. 35.') Die alten vorstweg soUen mit gattern etc.e) versehen sein. Item ist erkennt worden voni^)wegen der alten vorstweg, das dieselben ieder zeit sumer und winter mit angehengten gättern, Merten oder schoßlugken') Sölten versehen sein. Wo aber angebaute gründ oder wißmad ver- 35 banden!)sein,soU man das viechi^:)ab und zue am vorsst an den strigken oder in jochen, das es nit hindan laufen und schaden thun kann, treiben. Da aber ainer erfam wurdt, der seinem negsten — es sei bei nacht oder tag — am Mnauf- oder herabtreiben fürsezlicher weis schaden thun wurdt, derselb soll 1°) Es. kainem 40 s)Dieser Artikel f. BC ')BC31. ")/. BC '') außgenomen...erwaxen /.G ")/. BC *)ABCfh. frische kerspaumb r) oder dem vorsster]BC vorhero umb den gebreücMgen willen '■) BC 82. ») sich ausser vorwissen . . . Seisenburg f. BC ") A vorstmänner ") A Nit (damit beginnt bereits der nächste Satz!) ") in A durchgestrichen auch waitmanschaft. . . wurdt ] BC auch (0 wie auch deß 45 füschens und) anderer waidmanschaft ohne consens der vorstobrigkeit nit (soC,f.B) gebrauchen sollen. Und wehr sich also freventhcher weiß solches zu thuen understünde ') BC 38. «) /. BC ") /. ABC •) C schloßlucken i) /. ABC >=) f. B 13*

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