Herrschaft Pernstein. Schloß Neu-Pernstein, Oem. Kirchdorf, und Burg Ält-Pernstein, Oem. Micheldorf im Oerichtsbezirlc Kirchdorf an der Krems. Der Name ist 1147 erstmals urkundlich nachweisbar (Pillung von Pernstein). 1240—1337 war die Burg im Besitz des Geschlechtes der Truchsen. 5 1337 verkauften Hartnid und Libaun die Truchsen das Allod Bernstein um 4500 U Si an Eberhard von Wallsee.In der Hand dieser Familie blieb die Burg bis 1394. In diesem Jahre erwarb Hans von Liechtenstein auf Nikolsburg die Herrschaft um 6700 "U Schon im folgenden Jahre wurde dieser unter der Anklage des Hochverrates gefangen genommen, seine Güter wurden durch den lo Landesfürsten eingezogen. Von 1398 bis 1581 war die landesfiirstliche Herr schaft verpfändet. Unter den Pfandinhabern befanden sich die Familien Wallsee, Hurnheim, Perkham und Jörger (letztere seit 1529). 1581 ging die Herrschaft durch Kauf an Helmhard Jorger über. Dessen Sohn Karl beteiligte sieh führend am Aufstande von 1619(20, weshalb seine Güter konfisziert und im 15 Jahre 1623 von der Hofkammer an Adam Grafen von Herberstorff (gest.1629) verkauft wurden. Dessen Erben verkauften Bernstein 1630 an das Kloster Kremsmünster. 1498 umfaßte die Herrschaft4 Ämter:das Hofamt und die Ämter Michel dorf, Weinberg (Gem.Schlierbach) und Pettenbach. Nach den Arrondierungs- 20 kaufen der Jörger besaß Bernstein insgesamt 7 Ämter mit über 400 Unter tanen im Gebiet zwischen Dirnbach an der Steyr und Schwanenstadt. Ende des 17. Jahrhunderts wurde der Herrschaftssitz von der Burg (ÄltPernstein)in denHanfeldhof(sö.Kirchdorf) verlegt. Diesen Hof hatte der Pernsteiner Pfleger Georg Christoph Haas im Jahre 1663 vom Stift Spital erworben. 25 Haas verkaufte ihn 1689 an das Stift Kremsmünster, welches ihn zum Schloß „Neu-Pernstein" umbaute. Dieser Name ist erst 1771 nachweisbar. I. Taiding der Herrschaft. 1581. Urbar der Herrschaft Pernstdn von 1581, Perg., 2°, 212 El. (vorliegender Text auf 30 fol. 175'—183^), Stiftsarchiv Kremsmünster. Zu vernemen die fragen in der stüft, vorsst- und -wasserrechten der herrschaft Pernstain, wie das gegen derselben zuegehörunden underthannen, vorsstleüten, auch dennen, so des wasser, die Crembß genannt, gebrauchen und ge messen, bei allen inhaabern der herrschaft Pernstain, auch von allen under- 35 thannen nach vermüg der hie eingeschribnen urtheil gehalten, auch ie und allweeg on nienigeliches widersprechen zu recht erkent, darbei dann wüer und unser nachgesezte obrigkeit alle inhaaber bemelter herrschaft handhaben \und(\ schüzen sollen und wollen. [2.] Frag. Ob es woll an jähr und tag seie, das ir besizt der herrschaft 40 Pernnstain ehehaft tädting?
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