170 Herrsclmfl Losemteinhüen 4. Solle kainer ohne vorwüssen und verwilligung der herrschaft oder des pflegers von seinem geliulz ainiches jirenholz, raifstangen, zimmer-, zieglund pauholz nit abhacken und verkaufen, dardurch dann die güeter in grosse abeed- und schmöllerung kommen,den nachktämligen ein grosses verderben, 5 und da dieselben etwas bedürftig, anderwerts umb dreifachen werth erkaufen müessen, desgleichen auch das überflüssige maissen in den infangen unter lassen. Der nun hierwider thuet, der solle unnachlessig gestraft werden nach erkantnus des Verbrechens. 5. Soll das außreuten in den infängen und hölzern in dem hieiger 10 herrschaft landgericht und wildpan allerdings verbotten und eingestelt sein. 6. Welchen zur robath oder anderer arbeüt oder fuehr angesagt wierd und zu rechter stund und zeit nit kombt, der solle zur straff ain ganzen tag lenger alß andere arbeüten, ackern oder fahrn und füer selbigen tag nichts darfüer bezalt werden. 15 7. Welcher ainen Inwohner oder weib ohne vorwüssen der herrschaft und fürlegung seines abschieds aufnimbt und gesetzt nur 1 tag vorhero aufhielt, der solle zur herrschaft das wandlstraff verfallen sein. 8. Da ainer sein aigne oder pflegkünder oder die pupillen selbsten sich ohne vorwüssen und verwilligung der herrschaft verheürathen wurden, der 20 oder dieselbe solle sein völliges erbguet der herrschaft verfallen sein, die vätter, gerhabern oder helfer aber unverschant gestrafft werden, weilen die obrigkait der obriste gerhab und vatter ist und daher ein billiche aufsieht soll gehalten werden, wie, wemb und wohin die künder verheurath und mit ihren anerstorben erbthail angelegt werden. 25 9. Sollen alle und iede pflegsvätter oder gerhaber, welche von Obrig keit wegen anbevolchne gerhabschaft haben, sich iederzeit gefasst halten, das, wann von innen über ihre pupillen und erbgebürnus rechungschaft zu thuen begert wierd, bei dem waißenbuech auf ankündung unaußbleiblich erscheinen und dem gehorsamblich nachkommen,dann hochgedacht gräfliche 30 gnaden etc. etc. alß obergerhab nit allain wollen, das die gerhaber der armen pupüllen nachgestorbnes erbtail treulich und fleissig herrgehalten, sondern auch das die arme waißen, dahin fürnemblich die gerhaben ir maistes aufsehen und Verantwortung haben, in aller gottsforcht, zucht und erbarkeit und mit aller leibsnotturft versehen sein sollen. 35 10. Soll sich kain unterthan in ainiche pürgschaft, wie die namen haben oder genent werden mag, ohne vorwissen der herrschaft nit einlassen; wer das übertrütt, solle doch solche pürgschaft nit craft haben, noch ainiche ausrichtung hierin beschechen, sonder der Verbrecher darumben gestrafft werden, dann kain unterthan freigelassen ohne seines grundherrns und obrig40 keit consens etwas von den seinigen andern unterthanig zue machen [hat], 11. Sollen diejenigen unterthonen, so geld auf Schuldbrief unter obrigkeitsfertigung aufnemben, dahin ernstlich ermahnt sein, das sie jährlichen das verfallene Interesse treülich entrichten und bezallen, widrigesfahls sie das haubtguet mit vorgehenter verschribner aufkündung ohne entschuldigung 45 ablegen sollen oder wenigist die glaubiger mit gueten werten dahin vermögen, wann sie wegen vorstehenter unmiglichkeit nit bezallen könden, mit innen etwas geduld tragen selten; und da deren kaines beschiecht, soll sodan auf
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