Herrschaft Losensteinleiten. Dorf und Schloß im Gerichtshezirk Sißyr. 1362 kaufte Dietrich von Losenstein nebst anderen Gütern das Lehen an der Leiten in der Pfarre Hof kirchen von Niklas Flushart. 1456 ist dieses Gut als landesfürstliches Lehen nachgewiesen. Das Schloß lüurde am Anfang des 15. Jahrhunderts von Bernhard 5 von Losenstein erbaut. In der Mitte dieses Jahrhunderts wurde durch Florian von Losenstein die Linie der Herren von Losenstein auf Jjosensteinleiten be gründet. Nach dem Aussterben dieser Linie im Jahre 1635 fiel die Herrschaft an Georg Achaz von Losenstein auf Gschwendt. Er war Geheimer Rat Ferdi nands III., Landmarschall in Osterreich unter der Enns,Oberstjägermeister und lo Oberststallmeister und wurde in den Grafenstand erhoben. Er besaß die Herr schaften Gschwendt, Losensteinleiten, St. Feter in der Au und Süßenbrunn und starb im Jahre 1653. Sein Geschlecht starb 1692 aus, die Losensteinischen Herrschaften, darunter auch Losensteinleiten, fielen durch Erbschaft an die Fürsten Auersperg. Die Besitzungen der Herrschaft lagen im Gebiet der heutigen 15 Ortsgemeinden Losensteinleiten, Maria Laah, Oberdietach, Vnterdietach und Hofkirchen. Im Jahre 1338 versetzten Albert von Volkenstorf zu Kreuzen und sein Sohn Otto ihren Anteil am Volkenstorfer Landgericht um 200 ^ an die Herren von Losenstein. Hieraus entstand das spätere Landgericht Losenstein leiten. 20 Taidinq der Herrschaft. 1648. Haupturbar der Herrschaft Losensteinleiten aus dem Jahre 1648, 2°, El. 330^—334^, Auerspergsches Zentralarchiv zu Losensteinleiten, jetzt im Haus-, Hof- und Staats archiv Wien. 25 Tätingspuneten, wie solche jahrlich am montag nach mittfasten denen herrschaftsunterthonen vorgehalten und abgelösen werden. Erstlichen soll ein ieder unterthan, kainer außgenommen, alle jähr in^) aigner selhsten persohn darzue erscheinen, und soll kainen absonderhch angesagt werden; da aber ainer krankheit halber nit kommen mag, der soll 30 vom pfleger vorhero drei tag vor dem tädung umb erlaubnus anhalten und bitten. Welcher das nit thuet und darüber außbleibt, soll ohne ainiches nachsehen mit erlegung des wandls gestraft werden. Anderten soll ieder sein gehorsambpfening selbst erlegen, da er aber vom pfleger außzubleiben erlaubnus bekomben, nichtsdestoweniger sein 35 gehorsamb .S) erlegen lassen, bei gleichmessiger straff des wandls. 3.2) Welcher unterthan auf erforderung des ambtman oder aines andern, durch wem auf der obrigkeit bevelch Ihme angekundt wierd, nit erscheint, das man also den landrichter umb Ihne zu schicken verursacht, der soll nit allain der herrsehaft die straff, sonder dem landrichter das gebräuchig 40 fordergelt, alß 18 kr, unnachlassig bezahlen und entrichten. Hs. im 2) Hs. Drittens, ebenso in der Folge Viertens, Fünftens usw.
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