Oberösterreichische Weistümer

Kloster Garsten. Ehemaliges Benediktinerstift im Gerichtsiezirk Steyr. Markgraf Otto kar III. von Steyr errichtete etwa 1090 hier ein Kollegiatstift, welches 1108 von Ottokar IV. dem Benediktinerorden übergeben wurde. Seit Herzog Friedrich II. (1235) waren die Herzoge von Österreich die alleinigen Inhaber der Vogtei- 5 gewalt. 1787 wurde das Kloster durch Kaiser Josef II. aufgehoben. Taidinge für die niederösterreichischen Besitzungen von Garsten sind gedruckt beiGustav Winter,Niederösterreichische Weistümer,Bd.II,S.244—250 (Rechte zu Gastern und Münichreith) und Bd.III,S.295—298(Banntaiding zu Wilhelmsburg). lo Urbaramt Weyer-Gaflenz. Unter Äbt Friedrich I. (1263—1281) wurde der gesamte Besitz des Klosters Garsten in 11 Ämter eingeteilt; das größte und ausgedehnteste dieser Ämter war das AmtGaflenz,welches seit der Mitte des15.Jahrhunderts Urbaramt Weyer-Gaflenz genannt wurde. Es umfaßte das gesamte Klostergut an der Enns 15 von Groß-Raming bis zur steirisch-niederösterreichischen Grenze. Über dieses Gebiet erhielt das Kloster 1331 von Herzog Otto die Blutgerichtsbarkeit. Das Landgut Gaflenz, welches sich ungefähr mit dem Gebiet der heutigen Orts gemeinden Weyer-Markt, Weyer-Land und Gaflenz deckt, kam zwischen 1129 und 1140 durch Schenkung von den Traungauern an das Kloster, 1433 wird 20 zum erstenmal ein Urbaramtmann von Weyer erwähnt. Diese Amtleute waren meist auch gleichzeitig Marktrichter von Weyer. Das „AigeW^ Gaflenz und der Markt Weyer hatten bis ins 16. Jahrhundert Richter und Rat gemeinsam; erst von da an wurde für Gaflenz ein eigener „angesetzter'^ Richter gewählt. Die Märkte Gaflenz und Weyer hatten vor allem durch ihre Hammerwerke 25 größere wirtschaftliche Bedeutung. Die Holzflößerei und die Lage an der Ver bindungsstraße von Waidhofenan der Ybbszum Ennstalwarfür die Entwicklung dieser Orte loichtig. Weyer ist in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts als Markt nachweisbar; die Wochenmärkte wurden jeweils am Dienstag abgehalten, der Jahrmarkt am 21. Dezember (Thomas). 30 I. Rechte des Gotteshauses (im Urbaramt Weyer-Gaflenz). 1494. Papierhs. von 1494, 110 Blätter (vorliegender Text auf fol. 5^—IP), National bibliothek Wien, CVF ser. nov. 3282(= Cod. suppl. 3324). 35 Vermerkcht die rechten des gotzhauss von Garsten auf des gotzhauss grünten, die man alle jar meldt in dem pantaiding. [f.] Item von erst, daz mein herr von Gärsten oder sein anwalt mag rechtlichen alle jar gehaben sein pantaiding auf alle des gotzhauss grünten, und sol das pantaiding,wo man das haben wil,vierzehen tag vor ruefen lassen. 40 1*

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