Oberösterreichische Weistümer

/y/2. Ehaftr und Vogttaiding (1699) 153 [9i(] Fünftens solle auch kein underthann — er sei behaust oder leedig Stands — nit macht haben, auf die mader zu richten. [95.] Ingleichen sechsten solle auch keiner befuegt sein, auf die Schnepfen zu richten, er habe dan von gottshauß bestanden, [96.] Nicht weniger sibenten ist auch verbotten, den zain auf die 5 haasen zu richten. [97.] Item achtens solle kein underthann oder ihre dienstpoten macht haben, die jungen vögl auß ihren nestern abzunemmen; dahero, so in diser that iemand ergriffen wuerde, solle die straff mit ihme unaußbleiblich vor genommen werden. lo [96.] Neunten wierdt auch dennen underthannen verbotten, die hirsch und [das] wilt auß denen hölzern außzujagen und zu sprengen. [99.] Zehenden solle kern hirschhüeter in dennen haaberveldern gesezt werden; wans aber in waiz- und kornveldern ist, soUe den underthannen erlaubt sein, ihre hütten und hüeter dahin zu stellen. 15 [106.] Ailften, damit die underthannen ihre geliilz mit verkaufung der Scheiter und [des] pauholz nit aböeden und dardurch die güeter in abfahl und unwerth bringen, alß wierdet solche aböed und Verschwendung bei leib- und guetsstraff verbotten, und sollen die ambtleüt hierauf ilir fleißige obsicht tragen, die Verschwender alsobalden der obrigkeit 20 anzaigen und keines verschonnen, wie dan nit weniger auch daß kollbrennen bei straff abgeschafft wierdt. Und welche underthannen in ihren gehilzern graß oder solcher haben, die sollen es allein mit sichlen abgrasen und keine sengsten darzue brauchen, damit das junge herwachsende holzwerch nit abgemähet, sondern am grasen mit den sichlen ausgeschaiden und ver- 25 schonnet werde. [101.] Endlichen und vors zwölfte solle kein underthann fueg noch macht haben, auß dennen maiß oder andern gehilz ohne wissen und willen der obrigkeit ein gereith weeder zu wisen noch zu äggern zu machen bei der straff. 30 [102.] Was im überigen den wildpansgezierk [betrifft , so] ist solcher in disem urbario schon vorhin einkomben. [103.] Frag: Waß rechtens über iezt abgelesene articlin des gottshauß reißgejaid und wildpaansachen? ürthl: Des gottshauß stüftung hat von den gejaidern seinen anfang 35 genomben und dahero gar billich diejenige, so in diesem fahl eingriff thuen oder die maiß und das gehilz mit unnothwendiger Verschwendung abzuöeden sich understehen, mit ernst zu straffen. Neunter articul. Von gerichtssachen und erforderungen. 40 Art. 104 und 105= Text Illfl, Art. 140 und 141. [106.] Welcher unterthonn nun beclagt und gefordert wierdt, der soll aufs lengist in sommer umb 7 uhr,im winter aber umb 8 uhr bei der canzlei erscheinen und sich verantworten. Welcher aber solches nit thuet, sondern erst umb...oder nachmittag, auch vollerheit fierkombt, der soll wegen 45 seines ungehorsambs den ersten tag umb 72 .5) oder zwen tag in der keichen.

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