IVß. Ehaft- und Vogltaiding (1699) 149 inner 14 tagen entweder in rechte dienst begeben oder aus der obrigkeit ziehen. Obgleich unter denselben zuvor eine beheurath gewest, so soll doch kein dergleichen leedige persohn, auch kein naderin ohne der obrigkeit willen beherbergt und das tagwerchern gestatt werden, es seien dan deßen Ursachen verbanden, das ihnen das von der obrigkeit bewilligt und denen 5 ambtleüten zu gestatten bevelch geben worden, widerigen solle der ambtman und haußher sambt den winklpersohnen gestrafft werden. Art. 48 und 49 = Text III/l, Art. 88 und 89. [50.] Wer nun dem gotshaus einmal underworfen oder zuegesagt ist, davon flichtig sich in andere ende ohne vorwissen und abschied anherschet lo und anvogt, nach demselben mag man greifen zwischen der kürehen und haustier und ihne bringen in des gotshaus straf. Art. 51 = Text IV/1, Art. 15. Art. 52—54= Text III/l, Art. 92—94. [55.] Frag, waß über die verleßene articul, wie leedige und beheu- 1.5 rathe persohnen sich der obrigkeit zuesagen und undergeben, auch ein ieder in seinem beruef verhalten und das leedig gesind von der stererei abgeschafft werden soll, recht seie? Urthl: Alles, was iezt weegen des leedigen gesindls der tagwercher und deren persohnen, die den redlichen handwerchsleuten ihr nahrung ent- 20 ziehen und sich auf das steren und stimplen legen,in allen articln gehört und von der obrigkeit gesezt und geordnet worden, das ist zu erhaltung gueter sorg, auch handhabung der policei- und handwerchsordnungen recht und billich; [es] soll auch die obrigkeit steif und ernstlich darob halten und die übertretter straffen. Sechster articul. Von Zucht und sorg, auch abstellung böser mißbreuch. [56.] Wiewollen die obrigkeit vor der zeit umb willen das haarriflen, öpfl- [und] ruebensChöllen, rockensiz und andere Zusammenkünften, so bei der nacht beschechen, verbotten, weil man aber befindt, daß etlicher orthen so demselben verbott kein vollziechen beschechen, darauß dan der obrigkeit täglich fierkombt, was fier gottloß und leichtfertig wesen, ja gar todtscldäg zwischen jungen leuten entstehen,darzue sie sonst so bald nit ursach hetten, demnach sollen solche unnuze und durch kais. general verbottne zusammenkonften, sonderlich das fensterin, weilen dardurch nicht allein todtschläg, 35 sondern auch vill unzucht beschiecht,bei straff[von]10 fl4(i abgeschafft sein. [57.] Weil aber neben dem auch zu der leichtfertigkeit diß sonderlich ursach gibt, das die eitern, herr und frau ihre kinder und gesind in keiner sorg noch zucht mehr halten,sondern feurtäglich das auslaufen zu den tanzen und in die winkl zu den spülen und andere verbottene zusammenkonften 40 gestatten, daraus dan volgt, daß sie alsdann zum wein gefüert, bezecht und durch die pueben erst nächtlicher weil zu hauß gebracht werden, daher, wie laider mehr alß zuvill fierkombt, vill unzucht ervolgt, demenach werden alle vätter und haußhern hiermit ernstlich gewarnet, das sie solches auslaufen zum tänzen und zechen,auch spülen und in die winklzu sizen und aufzuhalten 45 weiter nit gestatten noch zuesehen, wie dan hierüber insonderheit aufseher bestelt und die übertretter, sonderlich aber dasjunge gesind miternst gestrafft werden solle.Soistauch der prandwein vorundunterkürchzeiten,auch hernach
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