Oberösterreichische Weistümer

148 Klosler Kremsmünster [37.] Da nun bei solcher verthail- oder abhaiidlimg gerhaber gesezt werden, sollen dieselben mit solchen kinder- oder erbenguet threulich und erbar handien, nichts in ihren aignen nuzen ziechen noch underschlagen, sondern das alles tlrreulich vergerhaben, ihr gelt an gewisse ohrt legen, die 5 zünß jährlich zu rechter zeit einbringen und nit anstehen laßen, widerigen, da ein verlurst heraußkommen und bei dem gerhaber eine nachläßigkeit sich zaigen wurde, er die zinß auß aignen peutl zu ersezen schuldig sein solle. Und weilen alle gerhaber ihre gerhabschaftraitungen lengist das dritte jähr schließen und ablegen mießen, alß werden sie ihnen mit einbringung der 10 zinß von selbsten \zu] vigilieren wißen. Art. 38 und 39 = Text III/l, Art. 76 und 78. [40.] So ein gerhaber, der außer der obrigkeit war, ableibet, welcher an zünßgelt oder andern puppillengelt etwas in sein gwalt gebracht, so er herein schuldig, daselb gelt oder schuld, so fern es der ander gerhab, so 1,5 unter der obrigkeit sizt, nit anmelden oder einbringen, sondern verschweigen wuerde,soll er, der änderte gerhab,selbst zu bezallen schuldig sein;derowegen soll kein zünß oder gelt auß der obrigkeit ohne vorwissen geliehen oder gebracht werden. Art. 41 = Text III/l, Art. 80. 20 [42.] Und soll kein pfleegkind ohne der gerhaber willen macht und gwalt haben,ainigen zünß einzunemben,aufzukünden oder weiter zuezusagen, sondern die gerhaber sollen solches alles mit vorwissen der obrigkeit handien und in klaidungen fier ihre pupillen keinen Überfluß noch hoffarth ge brauchen. 2.5 Art. 43= Text III/l, Art. 82. [44/] Entlichen wierdet dennen underthannen aller iberfluss, sonder lich in verschwenderischen zehrungen bei den kindstaufen und kostbaren weissath bei straff verpothen, und hat sich ein ieder dissfahls mit beschaidenheit und seinem vermögen gemäss zu verhalten. 30 [45.] Frag, was auf iezt verlesene articln recht seie? Urthl: Eß wierdt zu recht erkent, weil der obrigkeit gebiehrt, daß sie wittib und waisen beschuzen und sonderlich das ihrig tlireulich vergerhaben und darin handien laßen, damit die kinder in der forcht Gottes und ehren auferzogen werden, und dan daß die verthuelichkeit abgestelt werde, so 35 beschiecht dise Verordnung nit allein billich, sondern auch nuzlich und woU, und sein die gerhaber, wittib und waisen wie auch die underthanen wegen der kostbaren kindstaufen und weißath billich zu gehorsamben schuldig, wiederigen die übertretter mit ernst gestrafft werden selten. Fünfter articul. 40 Von zuesagen und versprechen der leedigen, dan der beheurathen inholden und herberger. Art. 46 = Text III/l, Art. 86. [47.] Welche underthonen auch söhn, töchter oder andere befreundte persohnen bei ihnen haben, die den tagwerchern nachgehen und sich in den 45 winkln aufhalten, denen andern armen tagwerchern, die weih und kinder haben und sich allein mit ihrer hand arbeit ernähren mießen, das brodt vorm maul abschneiden weiten, wierdt bevolchen, das sich solche leüt lengist

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