IVß.Eha,ft- und Vogttaiding (1699) 147 Vierter articul. Von stüft und bauung der ruckseßig sowoll überloiidgründ und poden wie auch inventurn und abhandlungen,sambt pupillen- und gerhabscliaftsachen. [33.] Damit des stüfts underthannen ihre heuser, auch grund und poden bei gueten pau erhalten werden,sollen die ambtleit bei unausbleiblicher r> straff schuldig und verpunden sein,von hauß zu hauß die gründ und äckerpau, wie sie nammen haben, öfters mit vleiß zu besichtigen und darauf ein wachtsammes aug zu halten, auch da sie ein verderblichen stüfter vorauß, der sein veitbau aböedt und nicht zu rechter zeit anbaut, auch holz- und wisgründ schadthaft versezt oder sonst nicht woll haust, betretten, alßbald fier die lo canzlei zu billichen einsehen oder, da es die notturft erfordert, gar zur abstüftung bringen und sich gleich damallig umb andere langsame stüftleüt bewerben, damit solcher grund wider mit Ordnung gestuft und der obrigkeit ihre schuldige geföhl können abgestatt, wie nit weniger der darleichungscredit bei den gemainen mann erhalten werden. Doch sollen zu erkauf und 15 stüftung solch Crembsmünsterischer grund und poden die uncatholischen nicht zuelässig oder annemblich sein. [34.] Und sobald ein todtfahl beschiecht, soll von dem ambtman, in dessen ambt sich solcher todtfahl begibt, alssbaldig die gebreuchige spör und verwalrrung der besten Verlassenschaft — ausser in gefährlichen sterbs- 2o leufen oder derlei Verdachts — vorgenomben, auch gleich darauf und lengist im dritten tag hernach solcher todtfahl der canzlei umb weitere Verordnung angekündt, zugleich ausständzetl sowohl von der cammerei und hofkuehl, item hofmaisterei alß castnerei bei der inventur oder vor der abhandlung fiergebracht, in widerigen die bezallung und was darauß erfolgt, dem ambt- 25 man selbsten zuegemuet werden, auch diß darbei zu tuen schuldig. Überigen seind die ambtleut bei aUen Verhandlungen, keufen, heirathsabröden und einschreibungen, item schuldbriefaufrichtungen, quittierungen und derlei nottwendigen briefsachen bei der canzlei, da es änderst möglich, selbst persönlich zu erscheinen schuldig. 30 [35.] Sovü die puppillen oder waisengeltsrait- und Verhandlungen betrifft, sollen alle diejenigen, so dergleichen handlangen zu pflegen haben, sonderlich die von obrigkeits wegen verordnete gerhaber,alß oft es von nöthen, bei der canzlei von selbsten sich einzufinden, ihre gerhabschaftraitzetl mit zubringen oder, der keine bei banden, sein aufgetragene gerhabschaft also- 35 bald bei der canzlei aufsuechen zu lassen und hinaußzunemmen und sodan über solch der puppillen angehorige erbthail ein aufrecht und richtige gerhabschaftsraitung zu scliließen; da aber wider verhoffen ein solcher gerhaber sein verraitung darüber verschweigen und mit schuldiger Ordnung fierbringen oder sonsten derlei puppillengüeter unter sich pauschen wolte — es seie 40 hernach mit was titl es wölle, auch vill oder wenig — derselb, und hierin keinen ausgenommen, solle andern zum exempl neben billichmessiger erstattung derlei erbguets nach Ungnaden gestrafft werden. [36.] Item, so vatter oder mueter absterben, die aintweeders eheleibliohe kinder oder andere erben verlaßen, soll der fahl gleich demjenigen 45 ambtman, in deßen ambt er gehörig, angezaigt und durch denselben in vorher gemelte Verwahrung genomben,damit den armen waisen oder anderen erben nichts underschlagen noch entzogen werde. 10*
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