Oberösterreichische Weistümer

98 Herrschaft Klaus nacht anheim treiben. Welcher wider ein so anderes betretten wurde, dem solle dessen viech durch dem forster hinweggetriben und gepfändet werden. Art. 35= Text lll/l, Art. 30. 36. Welcher ein eigenes holz hat und von der herrschaft gegen ent5 richtung des stockrechts einiges zu schlagen die erlaubnus Uberkomen, der solle solches in der stelle aufhacken und daselbst verkaufen, nicht aber heim führen [und] von haus zu verkaufen. Wann einer herwider betretten wird, daß er eintweeders wohl gar ohne begrüssung der herrschaft einiges holz schluege, oder aber ein mehreres, als er erlaub hätte, niderhackete, der ist 10 der herrschaft zu bezahlen schuldig 5 fl 15 kr und nach der sache beschafenheit auch noch mehrers. 37. Mehr hat die herschaft Klaus die gerechtigkeit, daß sie jährlich denen forstholden und unterthanen durch den forster und noch zweier ehrlicher männer ihr forstholz auszeigen, zugleich auch den forst, ob deme 15 in allen gehorsamlich nachgelebet und nichts schädliches beschehen seie, durchgehen lasse. Wer bei dieser untersuechung fählig erfunden wird oder aber an einen anderen orth, als Ihme dieses ausgezeiget, holz schlägt, ist des wandls verfahlen 5 fl 15 kr. 38. Deßgleichen ist bei dem wandl per 5 fl 15 kr schärferst verbothen, 20 das junge holz — es seie in kaufrecht oder forst — der näche und bequemlichkeit halber herzumaissen, die alten Waldungen wegen weite und beschwerlichkeit zu verabscheuen und dem verfahl überzulassen. 39. Bei unversehenen feursbrunsten in Waldungen haben samentlich umligende forstholden gleichwie unterthanen bei gemessener leibesstrafe 25 zuzueüen. 40. Wann iemand einen schlag zu machen erlaubet und solcher nach abgeräumten gehölz gerne diesen schlag brenete, so soUe dieser bei der herrschaft hierum bittlich anlangen. Wer aber das hinterliesse, ist des wandls schuldig 5fl 15 kr. 30 Art. 41 = Text HIß, Art. 33. 42. Die forstweeg solle der forster anzeigen; und haben die Ottstorfer ihren weeg für den Weitenberg in den forst. Art. 43-46= Text III/l, Art. 33—36. Art. 47= Text HIß, Art. 40. 35 Art. 48 und 49= Text III/l, Art. 40 und 37. Art. 50 = Text HIß, Art. 37. 51. Der forstweeg solle zu aller zeit ofen sein, damit man in fahl bedärfens mit bloch und wittholz von forst faliren möge. Wann auch einer durch baumgarten zu fahren hätte, der solle fahren an einer solchen zeit, 40 daß er den grundseigenthümer nicht schade; und solle bei feursbrunst oder nothzwang sowohl winter als somer der weeg in forst ofen stehen. Art. 52—54= Text Ilß, Art. 15—17. 55. Mehr sind die unterthanen der herschaft Klaus schuldig, von allen sowohl in forst als ihren eigenthümern nehmenden gehölz ein gebührendes 45 stockrecht zu geben. 56. Die inhaber der alpen am Schwärzenberg seind schuldig, einem herrn zu Klaus jährlichen 4 ochsen in der weide gehen zu lassen oder dafür zu geben 4fl.

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