IIlj2. Forsttaiding (1642) 95 ihme haben will, [komme]-, und wo zweier herrn gründ zusamben Stessen, [isl] die march mit vleiß [zu] ersezen, es seie mit stain oder anschlagen auf die paumb. Item wo aber hager zwischen zweien herrn gründ vorhanden währen, die soll man nit abkommen lassen'). Wo aber ainer ein haagi^) dergestalt abkommen ließ und etwo ein krieg') oder unainigkeit derentwegen 5 endstiende, so soll derselbige, deß daß haag geweßen ist"!), allen Unkosten") außstehen"). Art. 34^36= Tert Ulli, Art. 32—34. 37. Daß vischwasser und pachP), genand die Crembs, gehört mit aller gerechtigkeit von dem Fridtpächl biß an den uhrsprung zu der herrschaft lo Clauß; und hat die herrschaft hierauf von benenten Fridtpächl biß in den uhrsprung allein darauf zu vischen und die wassergerichtsobrigkeit aldorten zu verhandlen; ingleichen daß Moßpächl, so bei maister Hannßen im Ablaß")in die Crembß rinnet. Art. 38 und 39= Text Illß, Art. 35 und 36. 15 40. Dann so hat auch der Otterpaur") einen offenen rechtsweg durch die Wießgassens) und auf durch den Creuzbühl")') und auf") in Clambgraben'*') in sein albm. Art. 41—44= Text Ill/l, Art. 37-AO. Hernach volgen die paanhölzer. 20 45. Daß paanholz in der Laniggen hebt sich in des herunteren Laniggenpaum wißegg an und wehrt hinauf durch die hoche holzrüß auf die hoch, von der hochen holzrüß hindurch an daß angeschlagene march, herab an die paumbrüß'®), und von der paumbrüß herab durch daß Khollthall") und in des obern Laniggenpaurn") häger. 25 46. Daß paanholz in der Khollstat'®) hebt sich an bei des Pfaffenriedters") Ebenhaag und wert hinnumb über den Clambgraben an ein angeschlagene veichten, und wert auf und auf nach der Anleüthen von ainem angesclilagenen march an daß ander biß auf daß obere fuhrwegl oder prückl, vom prückl hindurch an daß alte HoffstattsatterP"), von dannen auf den 30 Khumbridl^'), vom Khumbriedl wider herab an des Pfaffenriederß ebm; da endet sich gemeldes paanholz in der Khollstatt. 47. In diesem besagten paanholzeren hat niemand nichts abzumaissen noch zu schlagen ohne verwilligung der herrschaft; die aber die häger daran haben, mögen krumbers und thürrers holz zum hägern gebrauchen. 35 48. Item wirdet auch gefragt, wembe daß thürr holz und windfähl altershero zugeständig gewest? Dergleichen türren bämb und windfäll,sowohl in paanholzern alß den gemainen vorsten, gehört dem vorster, wie von alterßhero gebreuchig gewest ist. Art. 49 und 50 = Text III/l, Art. 41 und 42. 40 ") B Creuzpüchl ") B paumriß ">) B Kohltal ") B Lanigenpaurn ^®) B Kohlstatt 1') B Pfaffenrieders B Hoffstattsätterl ^^) B Kumbridl 1) den Vorst besuechen...abkommen lassen]die march des forst mit fleis durchgehen und die zu gruud gegangene eintweeders aufstein oder mit aufschlagen auf die bäumer ersetzen lassen solle i') march ■) stritt ™) gewesen ist] angienge 45 ") fh. der neuen ausmarchung ») fh. und noch darzue strafbahr sein p) und pach /. «) Ablas r) Otterbaur Wisgassen ') Kreuzbichl ") und auf f. ">') den Klamgraben
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2