Die Stadt Steyr, Nachkriegszeit – Besatzung – Wiederaufbau 1945 - 1955

154 kontrolliert werde, oder komme ich gut durch?“226 Die „Steyrer Zeitung“ habe sich deshalb sehr bemüht, „durch vielerlei Umfragen und Nachforschungen ihren Lesern so genau wie möglich sagen zu können, was der Hamsterer mit sich führen darf und was nicht. Dazu sei aber festgehalten, daß wir unter ‚Hamsterer‘ nur den verstehen, der ausschließlich seine eigene oder seiner Familie Ernährung verbessern will – zum Unterschied vom Schleichhändler kleineren oder größeren Formats.“227 Demnach könne nach den Richtlinien des Ernährungsministeriums „jeder reisende Nichtselbstversorger (oder wie man ihn richtig nennen könnte, der ‚Eigenbedarfshamsterer‘ oder ‚Zubesserer‘), also zum Beispiel auch Ausflügler, bewirtschaftete Lebensmittel bis zu einem Wert von 6.000 Kalorien mit sich führen und als allgemeine Toleranzgrenze, das heißt, wenn sich der Nichtselbstversorger nicht ‚auf Reisen‘ oder auf einem Ausflug befindet, kann er Lebensmittel bis zu einem Kalorienwert von 3.000 mit sich führen.“228 (Anm.: Man kann wohl vermuten, dass diese im damaligen Beamtendeutsch abgefasste Regelung auch genug Freiraum für die „Reisenden“ oder „Zubesserer“ gegeben haben wird, bei allfälligen Aufgriffen durch die Amtsorgane nicht nachhaltig behelligt zu werden!) Für die Leser folgte nun eine genaue Aufzählung, wie viele Kalorien welches Lebensmittel hat und dann noch der Hinweis: „Zu dieser Kalorienbeschränkung tritt die weitere Einschränkung, daß von einer Lebensmittelart nur bestimmte Höchstmengen mitgeführt werden dürfen: von Butter, Speck, Fleisch höchstens je ¼ Kilo, 5 Eier, 2 Liter Milch, 5 Kilo Gemüse, 2 Kilo Obst. Die Gesamtmenge, darf aber die genehmigte Kaloriengrenze nicht überschreiten.“229 Und dann folgten Hinweise, wie man sich im Falle einer Beschlagnahme zu verhalten hätte: „Bei der Beschlagnahme von übermäßigen Lebensmittelmengen muß eine Beschlagnahme-Bestätigung ausgestellt werden. Lebensmittelsendungen aus dem Ausland an Privatpersonen (z.B. CARE-Pakete) sind nicht bewirtschaftet und dürfen nicht beschlagnahmt werden. Holt man Lebensmittel von einem Grundstück, 226 Steyrer Zeitung 1947. Nr. 44 vom 02.11.1947. S. 1. 227 Ebd. S. 1. 228 Ebd. S. 1. 229 Ebd. S. 1. Beim Schleichhandel kam es immer wieder zu überraschenden Gebäckkontrollen durch die Polizei.

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