153 Da der Richter des Steyrer Landesgerichts in seiner Urteilsbegründung die Straftat der Lebensmittelkartenfälschungen mit Geldfälschungen gleichsetzte, wurde ein strenges Urteil gesprochen: Beide Druckereimitarbeiter wurden „zu vier Jahren schweren Kerkers, verschärft durch einen Fasttag vierteljährlich verurteilt“.224 Regelungen für erlaubtes „Hamstern“ Mehr als zwei Jahre nach Ende des Zweiten Weltkrieges war die Ernährungssituation immer noch so schwierig, dass „Hamstern“ und Schleichhandel zum täglichen Leben gehörten. Da es zu dieser Zeit große Unsicherheiten gab, wer wieviel an Nahrungsmitteln mit sich führen darf und ab wann die strafrechtlichen Grenzen beginnen, hatte das Ernährungsministerium in Wien einen Katalog über die „Toleranzgrenzen“ ausgearbeitet, und den Gendarmerie- und Polizeiorganen zu Kenntnis gebracht, obwohl Hamstern grundsätzlich verboten war. „Andrerseits aber ist man sich bis hinauf in die höchsten Stellen darüber klar“, hieß es in einem Grundsatzartikel in der „Steyrer Zeitung“ vom 2. November 1947, „daß man ohne Hamstern bei den derzeitigen Kaloriensätzen einfach nicht auskommt, daß viele ohne mühsam gehamsterte Lebensmittelzubußen längst nicht mehr arbeitsfähig wären und daß schließlich die gehandelten Eßwaren ja doch nie der ordentlichen Ablieferung zugeführt worden wären.“225 Das Problem für den Hamsterer sei, dass er nie wisse, „werden sie mir das Mehl, das Stück Butter, die Flasche Milch usw. wegnehmen, wenn ich 224 Ebd. S. 3. 225 Steyrer Zeitung 1947. Nr. 44 vom 02.11.1947, S. 1. Besonders gefürchtet bei den Hamsterern: die Kontrolle des Gebäckes.
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