104 Den Abschnitt, der Reisemöglichkeiten außerhalb von Steyr behandelt, kann man so zusammenfassen: Im Herbst 1945 war für die Steyrer Bevölkerung das Wegfahren aus der Stadt nicht oder nur sehr erschwert und mit nicht einfach zu bekommenden Ausnahmegenehmigungen möglich. Beispiel: “Keinerlei Reisen nach Wien oder Niederösterreich werden gebilligt. Ganz besonders dringende Fälle dürfen ein Gesuch beim Passamt einbringen“ [….] Und in dieser Tonart ging es weiter. Der Zweite Teil des Plakates richtete sich allerdings an „Die Bevölkerung innerhalb des Bezirkes Steyr“, die zu „folgender Verkehrsordnung angewiesen wird“: 1. Allen Zivilisten ist es verboten, während der Stunden des Ausgehverbotes unterwegs zu sein, außer wenn sie einen dementsprechenden Passierschein von der Militärregierung vorweisen können. 2. Fahrzeuge aller Arten dürfen ohne Genehmigung der Militärregierung nicht gefahren werden. 3. Allen Verkehrszeichen und Verkehrsordnungen der militärischen und auch der zivilen Polizei ist unbedingt Folge zu leisten. 4. Das Parken ist an jedem Platz verboten, wo das entsprechende Parkverbotszeichen aushängt. 5. Fußgänger müssen jederzeit auf den Fußsteigen gehen, nicht auf der Straße: Wenn kein Gehsteig existiert, so müssen die Fußgänger für gewöhnlich in der Weise gehen, dass sie dem entgegenkommenden Verkehr entgegensehen. Der Pferdewagenverkehr ist in Einbahnstraßen nicht gestattet, ausgenommen, wenn es sich um besonders notwendige Geschäftsangelegenheiten handelt. Pferdewagen haben mindestens 25 Meter Abstand von anderen Pferdewagen zu halten. Kein Fahrzeug darf während der Nacht ohne Licht und Schweinwerfer in Gebrauch gesetzt werden. Geschwindigkeitsbeschränkungen muss Folge geleistet werden. Leichtsinniges Fahren wird nicht geduldet.“121 Steyr, 24. September 1945 Prokesch Robert W. Baird Bürgermeister Second Lieutenant CKP. Public Safety Officer 121 Amtsblatt der Stadt Steyr, Steyr 5a, 48. Jahrgang, 8.06.2005, S. 20.
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