Meister Atelier für Stahlschnitt in Steyr Gründungsbericht 1910

solange die vorn k . k. Ministerium flir öffentliche Arbeiten bis au f weiteres zugesicherte Subvention von jährlich 4250 K u11d die seitens der Stadtgemeinde Steyr weiters zugesicherte Subvention jährlicher 1250 K geleis tet werden, gleichfalls eine jährliche Subvention und zwar im Betrage jährlicher 500 K. IV. Michel ßliimelhuber sowie seine Nachfolger in der Lei tung des Institutes, sind im Hin– blicke auf die vorstehenden Subventionen verpflichtet, ihre ganzen persönlichen l( enntn isse und Fähigkeiten der Pflege des Stahlschnittes zu widmen, einen leistungsfähigen Nachwuchs unent– geltlich, insbesondere ohne Anspruch auf ein Schulgeld und einen Lehrmittelbeitrag heranzub ilden und i111 Bedarfsfalle ausgebildete Talen te als M itarbeiter zu beschäftigen; fü r die Beistellung der nötigen Werkseinrichtungen und Materialien, für Beleuch tung, Beheizung und Reinigung der Räum– lichkeiten im Institute zu sorgen, so daß vorbezeichnete subventionierende Faktoren aus diesem An lasse keinerlei weitere Auslagen, außer oben bezeichneten Subven tionen treffen dürfen. Über alle auf Bestell ung durch Kunstfreunde des I n- oder Aus landes und sonst geschaffenen Arbei ten des Meisters steht dicse111 das freie Verfügungsrecht zu. Ebenso hat über die zu erzielenden Leistungen der Schiiler, soweit sie als M itarbeit oder Eigenarbeit entstehen, der Meister zu verfügen, und es ist deren Ertrag demjenigen Schii ler zuzuwe111.Ien, von dem die betreffende Leistung sta 1n1n t. Die solcher Art verdienstfäh ig werdenden jungen Talente können fernerh in, als M itarbeiter am Atel ier bleibend, mit Wissen des Meisters auch selbstständig Aufträge von Kunstfreunden iibcrnehmeu und 111it seiner Hilfe und unter sei11cr Anle itu ng ausführen. Die in1 Dachgeschosse vorgesehenen, feuers icheren Rä11111e sind zur unentgeltlichen Unterbringu11g der Schüler, beziehungsweise der Mitarbeiter zu verwenden. V. Der Landesauscl111ß räumt de111 Meister M iche l l:31iimelhuber bezüglich des Baues des im Punkte I erwähnten Gebäudes insoferne eine Einflullnahrne ein, als die von ihm und über seine bereits erfolgte Ein flullnahme ausge,irbeiteten Pläne vom Landesbauamte w begutachten sind und ihm ein fachmännisches Einspruchsrecht wiihrend der Ausführung des Baues eingeräumt wird, über das endgiltig der Landesaussch uß entscheidet. VI. M it der Überwachung des Mcister-All'iiers wird ein Beirat betrau t, in dem die drei sub– ventionierenden Faktoren, nä111 lich das k. k. M i11isteriu111 fii r öffentl iche Arbe iten, das Land und die Stadtgemeinde Steyr j e zwei Delegierte entsenden. Diese Beiräte werden von den betreffenden Stellen auf je drei Jahre ernannt und haben alljährlich mindestens einmal zu einer Sitzu ng rnsammenzu trelen, in welcher der vom Landes– ausch usse namhnit genrnchte Vertreter den Vorsi tz fiihrt. VI I. Die Nachfolgerschaft in der Leitung des Meister- Ateliers wird dahin geregelt, daß seinerzeit zunächst der Meister Michel ßlii111cllrnber, nnd ferne rhin dessen Nachfolger dem Landesausschusse, welchem als I-lauptbeteiligten das Ernennungsrecht wkon11ut, einen Vorschlag machen oder hinterlassen, welcl,er de111 Bei rate wm Zwecke seiner Stellungnahme bekannt zu geben ist. 17

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