KOTKäPPCHlH Qvjf Amtsdeutsch IMITR VtRuAT£lLT 3lE AMTlCMlfKTSMr "Als in der unseren Stadt wohnhaft ist eine Minderjährige aktenkundig, welche infolge ihrer hierorts üblichen Kopf bedeckung gewohnheitsrechtlich Rot käppchen genannt zu werden pflegt,,o«. Vor ihrer Inmarschsetzung wurde die R. seitens ihrer Mutter über das Verbot betreffs Verlassens der Waldwege auf Kreisebene belehrt, Sie machte sich in folge Nichtbeachtung dieser Vorschrift straffällig und begegnete beim über schreiten des diesbezüglichen Blumenpflückverbotes einem polizeilich nicht gemeldeten Wolf ohne festen Wohnsitz. Dieser verlangte in unberechtigter Amtsanmaßung Einsichtnahme in den zum Transport von Konsum gütern dienden Korb und traf zwecks Tötungsabsicht die Fest stellung, daß die R. zu ihrer verwandten und verschwägerten Großmutter eilends war. Da bei dem Wolfe Verknappungen auf dem Ernährungssektor vor herrschend waren, beschloß er, bei der Großmutter der R. unter Vorlage falscher Papiere vorsprachig zu werden. Da dieselbe^ wegen Augenleidens krank geschrieben war, gelang dem Wolf die diesfällige Täuschungsabsicht, worauf er unter Verschlingung der Bettlägrigen einen strafbaren Mundraub ausführte. Bei der später eintreffenden R. täuschte er seine Identität mit der Großmutter vor, stellte der R. nach und durch Zweitverschlingung derselben seinen Tötungvorsatz unter Beweis. Der sich auf einem Dienstgang befindliche Förster B. vernahm verdächtige Schnarchgeräusche und stellte deren Urheberschaft seitens des Wolfsmaules fest. Er reichte bei seiner vorgesetzten Dienststelle ein Tötungs gesuch ein, welches zuschlägig beschieden wurde. Daraufhin gab er einen Schuß ab auf den Wolf. Dieser wurde nach Infangnahme der Kugel ablebig. Die Beinhaltung des Getöteten weckte in dem Schußabgeber die Vermutung, daß der Leichnam Personen beinhalte. Zwecks dies bezüglicher Feststellung öffnete er unter Zuhilfenahme eines Messers den Kadaver zur Einsichtnahme und stieß hierbei auf die noch lebende R. nebst Großmutter. Durch die unverhoffte Wiederbelebung bemächtigte sich der beiden Personen ein gesteigertes, amtlich nicht erfaßbares Lebensgefühl. Der Vorfall wurde von den Gebrüdern Grimm zu Protokoll gegeben." 94
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