Laborordnung N V (Neufassung) 1) Jeder Schüler muß für seine iJbung gut vorbereitet sein. (Lr soll zumindest wissen, welche Übung er hat.) 2) Die übungsführenden .Lehrer haben die ihnen zugeteilten Schüler zu begrüßen und ihnen die Namen der Übungen mitzuteilen. 3) Von nun an muß jeder Schüler den Namen "seiner Üoung fehlerfrei sagen können (um bei einem Besuch^ des Landesschulinspektors oder des Direktors nicht überrascht zu werden). 4) Ließ- und Übungsgeräte dürfen nur im Linvernelimen mit dem übungsführenden Lehrer den Kasten enti^ommen vvej'den. Defekte Geräte müssen wieder sorgfältig in den Kosten zurückgestellt v/erden. 5) Laborprüfungen dürfen nur mit dem Linverständnis des zu prüfenden Schülers durchgeführt werden. 6) Vor Einschalten des Iiar:ptschalters hat de.r Schüler den zustä-hdigen Lehrer zu rufen und in Deckung zu gehen. Eventuell vorhandene Vollvisierhelme dürfen aufgesetzt werden. Äußerste Vorsicht ist jedoch geboten, wenn die I.ießschaltung von einem Assistenten verändert oder aufgebaut wurde. 7) Messungen von Blindleistungen und Blindströmen dürfen nur von Schülern mit gutem Sehvermögen durchgeführt v.'erden. 8) Ströme dürfen nicht allein, sondern nur in Verbindung mit Spaxinungen verwendet werden. 9) Spannungsabfälle dürfen nicht mit nach hause genommen oder in den Papierkorb geworfen werden. Brandgeiahr! Bei einer hiederverwendung ist auf deren Polung zu achten! 10) Um die Laborgölter milde zu stimmen, soll wöchentlich^^ mindestens ein Stromopfer dargebracnt werden (üide.fstände, Transistoren o.ä.). 11) Assistenten, aus deren augenfälligem Gehaben eindeutig geschlossen '.verden kann, daß sie unfähig sind, die Geiahren des Laborbetriebes einzusehen oder sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, dürfen in die Übung nicht miteinbezogen werden. 12) In sämtlichen Laborräurnen besteht strengstes iiauchveroot! Dies gilt auch für diverse Ließgeräte, insbesondere für Wattmeter! BegriffbeStimmungen Assistent: Ein für den Laborbetrieb vorgesehener,_als^ solcher ^ jedoch gänzlich ungeeigneter Teil des Lehrkörpers, samt all seinen baulichen Einrichtungen (Nase, Ohren, Hühneraugen usv/.). Laborurüfung: Ein als pädagogisch bezeichnetes, jedoch als solches völlig ungeeignetes Mittel, ^einen Schüler von seiner Unwissenheit zu überzeugen. 53
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