3.) dem Schüler die von diesem gewünschte Note nicht zu geben und nicht nach dessen Wunsch, sondern nach dem Können dieses zu urteilen. 4.) sich an einem Schüler in nicht mißzuverstehender Wei¬ se zu vergreifen (diesen bei den Ohren zu zupfen) oder diesem dieses androht. 5.) den Schüler während seines Vormittags-Jausenschläf¬ chens zu stören. 6.) den Schüler bei einem während der Stunde staftfinden¬ den Schnapskarten- oder Roulettspiel zu stören. d) Der Schülerrat hat das Recht, weitere antiprofessorische Maßnahmen zu legisladivieren. § VI) Das Hofzeremoniell am Hofe des G-meisters hat folgenden Wortlaut: a) Nähert sich ein Professor dem G-meister, so hat er mit einem Kniefall vor dessen Thron zu treten. Der Fußkuß kann unterbleiben. b) Der Wortlaut der Begrüssung lautet: Hier liegt vor dei¬ ner Majestät im Staub ein Lehrer, worauf der G-meister antwortet: Tritt näher, (un) Würdiger. c) Die Befehle des G-meisters sind mit demütig gesenktem Haupte entgegenzunehmen. d) Hat der G-meister mit den Klassenschülerinnenrathoch¬ meisterinnen eine Konferenz, so hat er hiebei nicht ge¬ stört zu werden. e) Alle Schüler haben die an einer roten Armbinde kenntli¬ chen Mitglieder des Schülerrates in ehrerbietiger Weise zu grüßen. f) Auf Ihrem Weg ins Amt sind die Mitglieder des Schüler¬ rates von einer Eskorte berittener Amazonen zu begleiten, welche diesen auf deren Weg Blumen zu streuen haben. § VII) Diese Verfügung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft. Hintertupfing, am 31.Feber 1940. Das Revolutionstribunal. Photos jeder Art. Bei der Damenwelt besonders wegen der lebensnahen Wirkung der Aufnahmen . beliebt.Spezialisten für Aufnahmen von Schi¬ abläufen. Ausarbeitung prompt und diskret. Sie werden vollauf befri digt werden. Daher wen¬ den Sie sich nur an uns. Zu erreichen unter dem Ruf Ar-Ah 9999-Fa-13.
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