Maturazeitung 1940

8 § IV) V) Bei dessen Wahl ist folgendes zu beachten: a) Die öffentliche Wahl hat in feierlicher Form statt¬ zufinden. b) Bekleidet mit den Insignien seiner Würde zeigt sich dieser nach erfolgter Wahl der ihm zujubelnden Schüler¬ schaft. c) Seine Rechte umfassen: 1.Die Aufstellung und Amtseinsetzung des Schülerinnen¬ rates und die Ernennung der Klassenschülerinnenrat-Hoch¬ meisterinnen. Weitere Gesetze über diese Bestimmung erge¬ hen nicht, da der G-Meister nach eigenem Geschmack und nach dem Vorschlag des Schülerrates seine Wahl zu tref¬ fen hat. Zu beachten ist: A. Daß der Schülerinnenrat zur freien und ungehinderten Verfügung und Belustigung des Schülerrates geschaffen wurde. B. Daß für eventuelle Schäden an diesen der Staat auf¬ kommt. 2.Die gesetzgebende Gewalt über Schülerrat, Schüler und Professoren (über die Aufgaben des Schülerrates berichtet § 4). 5.Die Bemessung des Soldes für die Angehörigen des Schülerrates. 4.Gerichtsbarkeit über Schülerrat, Schüler und Lehrer. 5. Ernennung des Genaraloberschulwarteswelcher dem G-Meister beratend zur Seite steht. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Schülerrates sind: a Die Wahrung der Interessen der Schülerschaft. b) Die Dbwaltung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sittlichkeit und Keuschheit in den Stiegen, Gängen und Klassenzimmern der Anstalt. Die Bewachung des Konferenzzimmers gegenüber Angriffen c) der Schülerschaft. d) Die Leibgarde für den G-Meister und den G-Schulwart zu stellen. e) Den Klassenvorstand auf dem Weg zur Schule zu eskordie¬ ren und ihn vor Attentaten zu beschützen. f) Demonstrationskundgebungen der Schülerschaft zu verhin¬ dern. Bei eventuellen Widerstand der, ihre gerechte Sa¬ che fordernden, Schüler hat der bewaffnete Schülerrat mit Dreckschleudern und Riechgas (Versuche über die Wirksamkeit dieser Waffe wurden berreits bei Lehrern gemacht.) gegen die Demonstranten vorzugehen. Verhältnis des Schülerratesgegenüber der Lehrerschaft: Das Verhältnis hat kameradschaftlich zu sein. a) b) Dieses gute Verhältnis soll in täglichen Saufabenden seinen Ausdruck finden. Executivgewalt gegenüber widerspenstigen Mitgliedern c) des Lehrkörpers (Prügelstrafe oder Bastonade, auf Be¬ fehl des G-meisters, wenn der betreffende Lehrer die Gesetze des G-meisters in sabotierender Weise mißach¬ tete, das heißt, wenn er es wagte: 1.) einem Schüler ein Nichtgenügend zu schreiben. 2.) einen Schüler in das Klassenbuch einzutragen oder diesem dieses anzudrohen.

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