Maturazeitung 1940

Der Unterrichtsrat. Revolutionserlaß REV/3456A/Abs./87989/RE 2345678654/1940 vom 31. Februar 1940. T GESETZ UBER DIE AUFSTELLUNG EINES REVOLUTIONAREN SCHULERRATES! Fer Unterrichtsrat tut allen seinen Untertanen kund um zu wissen: In Anbetracht des gesetzlosen und unsittlichen Zustandes in den österreichischen Oberschulen und indemdaß sich in diesen Anstalten Terrorgruppen gebildet haben und dortselbsten das Faustrecht und das Strauchrittertum herrschet, sieht sich der Unterrichtsrat gezwungen in diesen Zeiten der Not zur Aufrecht¬ erhaltung der öffentlichen Sittlichkeit ein Gesetz über die Auf¬ stellung und Organisierung eines revelutionären Schüler¬ rates nach parlamentamischen Vorbildern zu erlassen. Dieses also lautet wie folget: § I) Der Schülerrat wird von jeder Klasse in geheimer Ab¬ stimmung gewählt. Hiebei ist folgendes zu beachten: a) Ein Viertel der Schülerschaft müssen dem Schülerrat der Klasse angehören. Jedoch dürfen nicht mehr als zehn und nicht weniger als ein Schü ler Mitgliederdes Rates sein. b) Es sind nur Jungen zu wählen, welche: 1.Einen dementsprechenden Gesichtsausdruck haben. 2.Mit Stahlruten, Totschlägern und Schlagriemen umzugehen wissen. 3. Im chemischen und technischen Krieg erfahren sind. 4.Über eine große Zungenfertigkeit (Spruch) verfügen. c) Nach erfolgter Wahl hat eine achttägige Antrittsfeier des Schülerrates der Klasse mit dem Schülerinnenrat der nächstniederen Klasse stattzufinden. Bei den Gelagen sind sie von den Professoren in zuvorkommender Weise zu be¬ dienen. § II) Drei Wochen, welche durch Ferien ausgefüllt sind, liegen zwischen der Wahl des Klassenschulrates und der Restauration des „Rates der Weisen“, welche die gesetzgebende Körperschaft der Schule darstellt. Bei dessen Einsetzung ist folgendes zu beachten: a) Dem“Rat der Weisen„gehört jeder Klassenschulrat-Hoch¬ meister (Befehlshaber des Klassenschulrates) an, welcher in geheimer Abstimmung von seinem zuständigen Klassen¬ schulrat gewählt wurde. b) Nach erfolgter Einsetzung ist ein vierzehntägiges Ge¬ lage mit den, ebenfalls dem Rat angehörenden, Klassen¬ schülerinnenrat — Hochmeisterinnen anzusetzen. Es gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Antrittsfeier des Klassenschülerrates. § III) Sechs Wochen Ferien müssen zwischen dieser Feier und der nun stattzufinden habenden Wahl des Generaloberschülerratesgroßlogenerzkardinalhochmeisters liegen.

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