Di. die Bestimmuingen' über den Milchverkehr, E. dlie Bestimimimgeii für die iäglichein und Wechenmärkite, P. die BestimmaingerL für die übrigen periodischen Märkte und den Warenverkauf bei beBonderen Gelegenheiten und an öffentlichen Orten außerhalb der Märkte:, G'. die Bestimmungen: über die 9tra{e:n und den InBtanzeniaug, H. dlie Schluiß'-B:esitiminun@eii. (2:) D:er Abschnitt A .gilt auch für die in de.n Ab schnitten B—F .enthalteneu Waren und B'etriebei. Der Abschnitt B gilt auch für die in den Abschnitten G—F enthaitemen Waren und Bietriebe. Die im Abschnitt C/1 enthaltenen Bestimmungen über :die V.e:rkaufs:räume gelten auch für Fleisdhverkaufsstände auf Märkten. Die Bestimmungen des Absohnittes D gelten auch für. den Milchverkehr auf den Märkten und in Bezug auf die Qua:Mtät der verabreichten Produkte auch für die Gastimd Schankgeiwerbebetriebe. § 4. Auskunftspflicht. Jeder Verkäufer und Käufer ist verpflichtet, den Organen der Lebensmittel- und G:esundheitspolizei über Aufforderung .di-e M.enge, die Qualität, deni Preis und die Herkunft der in den Vierkehr gebrachten respektive gekauften Waren wahrheitsgetreu anzugehen.
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