Lebensmittelpolizei- und Marktordnung

6 im § 1 aiiigetah'rtienGegeEBtändle'feilgehaMen,, aufbeiwahrt, erwerbsmäßlig •erzeugt, gewo^imeii oder verarbeitet ■wer den, wahrend der 'üblioben GiesohÄSBeit unter Rlücksichltuahm® auf ■•den Geschäftsbetrieb zu betreten, die Waren am Ort und Stelle zu umtersucheu;, Proben zu •emtnietomen und sofem sieb eine Be'an'ständung aus offensichliohem Gründen ergibt, die Waren bis zur Einholung der behördllichien Entscheidung unter amtliche Sperre zu liegen. (21) Die Entsoheidiung, ob eine Ware be^scblagnahmt, vertilgt oder vom Verkäufer bedingungsweise verwertet werden darf, kann einer eigenen Marktkomimission' vor behalten werden. (3)' Alleni Antordnungein der Organe der Letoensmitteilh nnd Gesimdheitspoilizei in ihrem WSrkunigsbereiche M Folge zu ■leisten'. § 3. Inhalt. (1) Diese Vorschrift'en galten im Stadtgebiete von Steyr und ienthalten nebst den 'einleitenden Bestimmun gen : A. d)ie allgemein'en Bestimmungen über den Verkehr mit Lebensm'itteln und Gebrauchsgegenständen;, Bi. 'die besonderen B'öStlm'mungen für 'den Verkehr mit •einzelnen Warengattungen, C. 'die besonderen BeSlimmunigen für einzelne Betriebs gattungen im Lebensmittelverbehir u. zw. 1. 'FM'Schv er arbeitende Betriebe, 2. Bäckereibetriebe, 3. Gast- und' Scbankgewerbeb'etTiebe,

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