Lebensmittelpolizei- und Marktordnung

. --r ■ Einleitende Bestimmungen. § 1. Beschau von Lebensmitteln. Alte LebensmiMel und Gehrauchsgegenstände im Siiutie des Lebeesmittelgesetaes vom 16L Jänner 1896, R.-G.-B1). 89 ex 1897 (das sind Naihrungs- und Genußmitlel, kosmelisclie Mittel, SpLeilwaren, Tapeten, Bekleidungsgegenstände, Eß- und TrinkgescMrrei, G'escMrre und Geräte', die zum' Kochen oder zur Aufbewahrung von Lebenismittellni oder zur Verwendung bei dense'iben beistimmt' 'sind, Waagen, Maße imd andere' M'eißwerkaeuge, die zur Verwendxm'g bei Lebe'n'smitteki' dienen, Farben 'zur Zim'm'e'rmal'erei und PetroHeum)!, die in das Stadtgebiet Steyr zu Hamdetefflwecken emgebraoht oder daselbst' 'erwerbsm'äßiig leraeuigt, verarbeitet oder feillr gebait'en werden!, unterliegen 'der lebeuBmittel'- und gesundheitspoLizeiilicben Bieschau duTch. 'die 'Mezu bestimmten Organe und dürfen dieser Be'schau unter keinem Viorwande' entzogen werden. § a Befugnisse der Organe. (1') Zu idiesem B'ehute 'Sind 'die Organe der Löbens^ m'ittei^ und Gesundhieitspoiiiaei der Gemeande Steyr ermächügti, allie jene Orte und! Lokälitäten, in denen die

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