Lebensmittelpolizei- und Marktordnung

46 im Laute von 6 Monateai aacb Iiukrafttreten dieser Vor schriften auszufühireni. (3) Der Magistrat kanin imi Fällen;, wo diese Herstel lungen unverhältinismäöig hohe oder dem VerpfticMeten schwer tretfende Kosten verursachen und es die Währung des öltentlichen Interesses auläßt, die Vornahmie dieser Herstelinngen über begründetes An suchen auch auf eine längere angemessene Zeit, nle^ male aber länger afe bis zum nächsten Wechsel des Betriebslmhabers stunden. § 79. Außerkrafttretende Vorschriften. Mit der Rechtskraft dieser Vorschriften treten alle mit ihnen 'im Widerspruch stehenden Vorschriften außer Kraft. ■ Linz, am 3. Februar 1930. C/6 ZU. 607/1. Amt der o.-ö. L andes r egier u n g. / V Für den Landeshauptmann; I ^ ^ J Dr. Schwinner e. h.

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