Lebensmittelpolizei- und Marktordnung

45 lassen. Es kanin vieltoehr ein Beharren in dem straf baren Verhalten als eine Wiederholung der strafbaren Handlung unter erschwerenden Umständen gelten. § 76. • Mitverantwortliche Personen. Bei Uebertretungen dieser Vorschriften sind außer den unmitteibaren Tätern und Mittätern auch die straf bar, diie zur strafbaren Handlung anstiften oder Bei hilfe ieisten. Auch der Versuch ist strafbaT. § 77. Instanzenzug. (1) Gegen die Straferkenntnlsse im Sinne dieser Vor schriften und andere im Strafverfahren ieinem Rechtsmitteteuge unterliegenden Besoheide richtet sich eine Berufung an das Amt der o.-ö. Landesreglierung. (2) Gegen Biescheide außerhalb eines Strafverfahrens geht die Berafung an den Stadtrat. H. Schlußbestimmungen. § 78. Inkrafttreten der Vorschrift. (1) Diese Vorschriften' treten nach Genehmigung durch da® Amt der Landesregierung in Eechittekraft. (2) Alle durch dae Bestimmungen dieser Vorschrif ten für Detriehsstätttem vargeschriebenen Herste'llungen, die nicht bereits nach den bisherigen B'estlmmungen hätten vorge'nommien werden solilen, sind länglsens

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