44 200' S oder mit Arrest bis zu 2' Wooben bestrait. Neben oder an Sfelle der Strafe kann auch der Verfall' von Gegenständen ausgesprochen werden. (2) Insbesondere' m'it Verfall bedroht sind U'ebertr'etungen nach den •§§ 5, 8 (5), 14 (1) und (2)', 15 (1)', lOi, 17 (1) und (2)1, 18, 19, 20 (l), (3)' 'und (4)i, 21, 33, 34 (1) und (2), 36', 37 (1)' und (4),, 38, 39 (2), 40 (2), 42, 44 (l)i, 46 (2)' und (9')' und 3'2i (2!)^ bei letaterem nach zweimaliger vorausgegangener Bestrafung wegen desselben Deliktes. (3) Mit derselben Strafe wird auch der Versuch einer üebert re'tung geahndet. (4) Auf das Strafverfahren finden die Bestimmungen des V. St. G. Anwenduing. D'ie nach § 50 dieses Ge setzes erforderliche Ermächtigung zur Erl'assung von Strafverfügungen durch Organe der öffentlichen Auf sicht wird bezüglich der Uebertretungen dieser Vor schriften durch das MaigiBtTaitspräsidium erteilt. (5)' Die Geldstrafen und Verfallertöse fließen in den Armenfonds der Stadtgem-elinde Steyr. § 74. Abstellung der Ordiiungswidrigkeit. Außer der Strafe kann auch die Verfügung getroffen werden, daß' ein eine Uebertretung beinhaltender oder durch sie ■entstandener vorschriftswidriger Zustand auf Kosten und G^etahr des Schuildigen zu beheben ist. § 75. Wiederholung. Der Erlag des. S'trafbetrages befreit den Täter nicht von der Verpflichtung, die strafbare Handlung zu unter-
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