43 (2) Auch außerbalib der unter (1) geuaunten Anläße kann der Magistrat PiroduBenten und bedürftigen eimheimischen Gewerbetreibenden den Verkauf von Waren mit oder ohne Verkaufsstand bewiligen. (3) Soll die Aufsteillung der unter (!')' und (2) er wähnten Verkaufsstände auf Piriivatgrund erfolgen, so ist die Zustimmung des Grundbesitaers bezw. Verfü gungsberechtigten naobzuweiseu. (4) Die Aufstellung von SchaustellUingen und Volks belustigungen bedarf der Bewilligung des Magistrates. (5) Bei gescihlossenen Veranstaltungen wie Auisstelilungen, Volksfesten u. dgi. werden die unter (1) und (4) genannten Bewilligungen au den Veranstalter er teilt. (6) Auf die in diesem § genannten Standpilätze finden die Bestimmungen über die Standplätae auf den Märk ten und die Bestimmungen der Abschnitte A—D sinn gemäße Anwendung. G. Bestimmungen über die Strafen und den Instanzenzug. § 73. Strafen. (1) Uebertretungen dieser Vorschriften und der Durchfüihrungsbestimmungen werden je nach der Be deutung des Falles, der- persönlichen Verhältnisse des Schuldigen, der Größe des VerschuMens und dem bis herigen Verhalten des Sohuidigen innerhalb der jeweils dem Gememderate oder Magistrate in Ausübung der Lokalpolizei zustehenden Strafgewalt mit Geld bis zu
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