Lebensmittelpolizei- und Marktordnung

42 (3) Zugewiiesene Standplätae sind sofort zu betegen bezw. die Stände (Vierkaulshütten) auifeustellen. McM belegt© Plätze gelten als frei und; können anderweitig vergeben werden. (4) Schausteller, die um Reservierung eines größe ren Platzes ansuchen, haben ein Angeld in- der Höhe der halben Platzgebühren einzusenden, das verfällt, wenn der Markt nicht beschickt wird. (5) Die Vergebung eines angesprochenen Platzes bei nicht rechtzeitigem- Erscheinen bleibt dem Magistrat vorbehalten. (6) Die Einteilung des Jahrmarktplatzesi,' Aufstellung der Stände und Schauistellungen bestammt der Magi strat; den Weisuragen der amtMchen Organe ist unbe dingt zu entsprechen. § 71. Allgemeines. Die Bestimmungen der §§ 53, 54, 56, 57, 58, 60 und 61 finden auf diese Märkte Anwendung. § 72. Warenverkauf außerhalb der Märkte. (1) Bei Festlichkeiten, Veranstaltungen und anderen besonderen Geliegenheiten kann der Magistrat dann, wenn sich das B-edürfni® ergi'bt, Gewerbetreibenden, die sich mit einem Gewerbeschein ausweisen, oder' die außer dem EonaessionHdekrete noch die für die vorüber gehende Ausübung des konaessionierten Gewerbesi auf einem anderen Standort notwendige gewerbebehördlicbe Geinehrhigung vorweise'n, Standplätze etr die Dauer der Veranstaltung zuweisen.

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