Lebensmittelpolizei- und Marktordnung

41 staillateuire vorscbreiben odier die Installation und Be leuchtung gegen Bestellung und Bezahlung eines Pau schales selbst in Auftrag § 68. Verkaufszeit. (1) Die Verkaufszeit wind vom Magistrate festgesetzt. (2) Für den Verkauf an Sonn^ und Feiertagen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Sonntagsruhe. § 69. Standplätze. (P) Den Marktbeschiekem wird auf Grund des schriftlichen (voTgeschiriebenen Formulares) Ansuchens in der Reihenfolge ihres Eintreffens der Standplatz nach freiem Ermessen zugewiesen. (2) Mehr als ein Stand kann einem Marktbeschickeir nicht zugewiesen werden. § 70. Zuweisung der Standplätze. (1) Jeder Marktbesohicker hat 'bei 'der Verteilung des Standplatzes persönlich anwetsend au sein. Die Vertei lung für Standplätze für Einheimische erfolgt in' der Regel 3 Tage vor B'eginn, für größere Geschäfte 10 Tage und für kleinere auswärtige Marktbeschicber 1 Tag vor Marktbeginn. .(3) Schausteller mit größeren Geschäft'en haben min- 'destens 3 Tage vor Marktbeginn 'mit der Aufstellung zu beginneui, widrigens der Platz anderweitig vergeben wird bezw. verfällt.

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