Lebensmittelpolizei- und Marktordnung

40 besohäftigeii, haben jedioch Nnmen und Personaidaten vorher dem Poiliraeianite bekaiiirtaugeben. (5) PTodiiktionen und Expeilimental-Vortührungen durch Nichitärate auf dem Gebret der Hypnose und Waohisuggest'ion sind verboten. PToduktionen auf dem Gebiete der Teiepathie bedürfen einer besonderen' B'e^ wiiligung des A'mtes der Landesregieirung. (6) Bs ist altes etrnzuhalten, was geeignet ist, die Sittlich'keit zu vertetzep/ oder das Wohl der Jugend zu gefährden. (T) Bei allen Veranstaltungen' sind die not'wendige'n Sicherheitisvorkehrungen zu treff'en; den Anordnungen der Sicherheitsbehöide ist vor B-eginn od'e'r Fortsetzung des Betriebes zu entsprechen'. (8)' Spiele, bedf denen der Ge'winn vom Zufall ab hängt, und 'das Ausspielen vom Waren sind nicht ge stattet. § 66. Platzgebühr. An P'latzgebühr ist pro m^ und Marktdauer ein Schih l'ing zu zahlen, außerd'em 'sind die lOo/o'igen Poliaeigebühren und die Lustbarkeitsabgabe zu 'entricbten. Für Schaustellungen und Volkshelustigungen, die de'r Lustbarkeitsabgabe unterliegen, 'ermäßigt sich 'diese auf die Hälfte. § 67. Beleuchtung. (1) Auf den Jahrmärkten darf nur etek'tris'ch'es Licht verwendet werden. (2) Der Magistrat kann aus Sicherheitsgründen die Vergebung der Instailationsarbeiten an bestimmte In-

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