Lebensmittelpolizei- und Marktordnung

39 (2) Diese Märkte finiden auf dem. jeweils vom Gemeiniderat hiesni' beslimmten Platze statt. (3) Die Zeit, in der auf diesen Märkten die Schaustelilungen, Volksbeluistiguiigen, Gast- und Sehankigewerbe betrieben werden dürfen, wird jeweils vom Magistrate bekanntgegeben. § 64. Zulassung. (1) Zugelassen werden nach Maßgabe des Platzes die Eraeuger und Händler aller im freiem Verkehre gestat teten Waren. (2) Vor Zuweisung des Standplatzes hiabeii die Ver käufer ihre Berechtigung zum Verkaufe im Siiuie der Gewerbeordnung nachzuweisen. § 65. Unterhaltungen. (1)' Zu den Jahrmärkten können auch Schaustellun gen, Volksbelustigungen, Gast- und Sohankgewerbebetriebe nach Maßgabe des vorhandenen Platzes zuge wiesen werden. (2) Eine öffentliche SohauBtellung oder VoLksbelustigung dürfen nur Personen ausüben, die eine giltige, vom Amte der oberösterreichischen Landesregierung ausgestellte Lizenz babera, die durch das Polizeiamt vidiert erscheint. (3) Die Lizenzinihaber müssen eich auch mit einem Nachweis der Entrichtung der voirgescbrlebenen Steu ern ausweisen^ (4) Die Inhaber von Lizenzen dürfen im Rahmen der Lizenz in ihren Betrieben nur einwandfreie Personen

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