38 ' - - ■ ■ § 60. Reinlichkeit. Ajlle Marktbesucliier haben jede VerimTeMgung der Marktplatae zu vermeiden. Papier imd andere' Abfälle müssen in geeigneten Behältern, Fleisoliabfälle und sonstige tierische Ueberireste in geschlossenen Gefäßen gesammelt und nach Marktende we'ggebracht ■werden. Das Wegwerfen von Abfällen ist verboten. § 01. Ordnung. Pers'Oneni, die die öffentliche Rühe und Ordnung auf dem Markte stören 'oder ireh den behördlichen Anord nungen nicht fügen, können vom Markte "weggewiesen werden. § 62. Hunde. Das M'itniehmen und Herumiaufenlassen von Hunden ist auf den Lebensmdttelmärkten verboten. F. Bestimmungen für die übrigen periodischen Märkte und den Warenverkauf bei besonde ren Gelegenheiten und an öffentlichen Orten außerhalb der Märkte. § 63. Jahrmärkte. (1) Jährlich zweimal finden Jahrmärkte in der Dau'er von 8 Tagen statt und! zwar im Frühling von Donners tag vor Christi Himmelfahrt und im Herbst vom zwei ten Donnerstag nach 9t. Michael.
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