Lebensmittelpolizei- und Marktordnung

37 ptetz, 90 wird das- bereits beaatoMe Standgeld weder nocb teilweise' zutrüclrerstattet. § SVVerkauf spf licht. Feiligehaliien'e Waren dürfen keinem Verkäufer vorentbafflen werden. Schon bestellte Ware wird nur dann als solche anerkannt, wenn die vorherige B'estelliung oder ein' solcher Kauf mit der näheren Angabe der Art, Menge und ides Preises zweifellos naohgewieise'n ist. § S8. Lärm und Streit. (1) Das überlaute, aufdringliche oder belästigende Anbieten der Waren oder Anlocken von Käufern ist untereagt. (2') Es ist nicht gestattet, sich in 'schwebende Verhandlüngen zwisoben Verkäufern und Käufern durch Ueberbieiten, Unterbieteu oder 'sonstwie einzumischen. (3) Streitigkeiten über die Richtigkeit eines Kaufes oder dessen Bedingungen sind über Ansuchen ■auch nur einer der beteiligten Parteien vor der Marktbehörde zu verbandebi'; kommt kein Vergleich zustande, sind die 'StTieitenden Parteien auf den Zlvilrechtsweg zu verwei sen, § 59. Wiederverkäufer. Wiederverkäufer dürfen auf den Wochenmärkten Lebensm'ittel erst nach halb 10 Uhr vorm'itta'gs ein kaufen.

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