Lebensmittelpolizei- und Marktordnung

■ ■ ■ ■ . 36 h,) für Großwild und gestocliene Schweine pro Stück 0.40 i) fiür Spanmferkel, Kälber pro' Stück . . . „ 0.30 , ])• für Lämmer, Kitze, Rehe, Schafe, Ziegen, iumge Hunde, Enten, Gänise rmd Indian pro Stück 0.20 k) für Pische jeder Art für je 5 kg „ 0.10 (2) Die Stadtgemeinde Steyr ist berechtigt', die Marktgebühr auch in Foimi eines Pauschales oder im Wege der Solidar abfinidung einzuheben. (3) Da® Standgeld für die gtändigen StaodpMtze und für die übrigen Standplätze ist bei Zuweisung des Standplatzes' zu entrichten. § 56. Verfall und Entziehung der Standplätze. (1) Ein ständiger Standplatz verfällt nach Ablauf der gestellten B'ssnützungsfrist oder infolge N'ichtbeUützung durch vier Wochen, die anderen Standplätze bei Ver lassen ober Nicht b eziehen derselben. (2)' Die zu'gewiesenen Standplätze können jederzeit mit sofortiger Wirksamkeit entzogen werden. Ais Gründe otiefür kommen imisbesondere m Betracht wiederholtes 'Strafbares Verhalten, NlcMbezahlung des Standgeide'S, Aufla'ssung, Verlegung oder geänderte Einiteilunig des Marktes, B'ean'spruch'ung 'des Platzes zu anderen Zwecken u. dgl. Nach Möglichkeit wird' den Inhabern 'ständiger' Standplätze die beabsichtigte Ent ziehung des Standplatzes in angemessener Frist vorher mitgeteilt. (3) Liegt bei Entzug des Standplatzes die Ursache auf Seite des Marktbeschickers oder verfällt der Stand-

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