Lebensmittelpolizei- und Marktordnung

35 § 54. Ordnung auf dem Standplatze. (1) Auf den V-erkaufsständen ist der volle Vor- unds Zuname sowie der ständige Wuhnort' des Marktbesohickers deutMch ersichtlicb zu' macheni (2) Das Aufetellen oder Lagern von Kisten, Körben, St'ehieufa'ssen von Handkarren oder andieren den Ver kehr hemmenden Gegenständen außerhalb des Standes, in den Gängen, auf dem' Trottoir usw., ist untersa'gt. (3) D'ie Schirme und B-edachungen der Verkaufsstände müssen vom B'oden mindestens 2 m absteihen. § 55. Marktgebühren. (1) Jeder Marktbeschicker bat für die Benützung des Platzes und für die üeberla'ssung von Gerätschaften pro Tag zu entrichten: a) für Verkaufsstände bis Sm^ S 0.60 für j'eden weiteren, m® 0.20 b) für Bandz'iehkarren oder Wagen mit Hundebespanaiung „ 0.20 c) für Pferdewagen oder Auto „1.00 d) für kleinere Behältnisse wie Korb, Steige, Schaff usw ,, 0.10 e) für U'eberlass'Uinig eines Stockerls imkli. Platzgeld „ 0.20 f) für Erdplätze pro' m^ „ 0.10 g!) für jedes Stück Großvieh (Rinder) etzf. pro Stück „1.00 für Pferde etz. pro Stück " ,, 2.00 8*

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