34 MagiMrat kann jedoob für besondere Warengattunigen ■das Emde <ier Marktaeit mit der allgemeinen Ladensoblußstumde feStsetaen. • (2) Für den Verkauf an Sonn- und Feiertagen gelten die je-weiligen gesetzlichen Bestimmungen über die Sonntagsruhe. f § 52. Standplätze. Die Standplätze werden durch die hiezu bestimmten Amtso.rganie nach treiem Ermessen zugewiesein. § 58 . Zuweisung der Standplätze. (1) Jeder Marktbeschdcker hat sich sofort nach sei nem Eintreffen auf deu zugewiiesenen Standplatz au be geben, seinen Stand in Ordnung au bringen und seine zu Markte gebrachten Waren zum Verkaufe auszulegen. (2) Keiner der zugewiesenen Standplätze darf- ohne Einwilligung des Platz zuweisenden Amtsorganes ver ändert, vertauscht oder von einem anderen als dem jenigen, dem derselbe zugewiesen wurde, benützt wer den! (3) Das eigenmäcMige Erweitern des zugewiesenen Standplatzes, und dais 'edgenmächtige Benützen leerste hender Plätze ist verboten. (4) Hat ein Marktbesebicber den Verkauf eingestellt, so hat er den Stand aufzulassen und seine Geräte so fort zu entfernen.
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