Lebensmittelpolizei- und Marktordnung

33 E. Bestimmungen für die täglichen und Wochenmärkte. § 48. Marktplätze. Die öffentlichen: Marktplätze werden jeweils vom Ge meinderate bestimmt. § 49. Marktartikel. Der Gemeiniderat bestimmt, welche Artikel auf den einaeilneni MarMplätaen lentspreehend dem" Bestimmun gen der Gewerbeordn:ung (§ 65—67) feilgehalten wer den dürfen. § 50. "Wochenmärkte. (1) Aussei' den täglichen Kleinmärkten findet am Dormeretag und Samstag der "Wochenmarkt 'Statt, zu dem auch auswärtige Häindlier nach Maßgabe des ver fügbaren Platzes zugeiässen sind. Fällt ©in Wochen markt auf einen Feiertag, so gilt der vorhergehende Werktag als Wochenmarkttag. (2) An den Wocbenmärkten ist auch der Viehauftrieb gestattet. Die ViehauftriebpilätBe unterliiegen der veterinärpolizeilichen Genehmigung des Amtes der o.-ö. Landesre'gieTung. § 51. "Verkaufszeit. (1) Die Verkaufszeit beginnt in den ersten' Morgen stunden nu'd' endet in der Regel um 13 Uhr. Der

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