Lebensmittelpolizei- und Marktordnung

32 'f) Als Streu darf gebrauchtes Bettetroh und andere Abfälle nicht verAvendet werden. g) Jede Erkrankung eines Tieres ist, unbeschadet der zur Bekämpfong der Tierseuchen vorigeschrfebenen AnBeige, auch noch dem überwachenden Tierarzte au melden. Die von diesem getroffenen! Anordnungen! sind genauestemB au befoilgen. Die erkrankten Tiere sind bis aur Entscheidung des Tierarztes sofort aus dem Stall© zu entfernen. h) Kühe, die irndern (stieren), dürfen ini dieser Zeit, Kühe, die trächtig sind, während der dem Kaiben vorhergebenden ZAvei Monaten, nicht zur Gewiunung von Kindermileb verwendet werden. i) Die Kindermilch darf in den Transportgefäßen keine höhere Temperatur -als' 12" C und bei der Abgabe an die Konsumenten als höchsten Säure grad 8° Soxhiet habeni. j) Die Miichproduzenten sind veibalten, Kindermilcb in plombierten oder ähnlich verschiossenien ^ Flaschen an die einzelnen Abnehmer oder die Händler zu liefern. Diese dürfen dieselben nur im OrigmalverscMuß absetzen. (2) Bei iden im' Stadtgebiet© Steyr befindlichen Pro duzenten von Kindermiiich hat ein Kontrollbuch aufzuliegen, in das die amtlichen Kontrollen sowie die Kon trollen des die Gewinnung überwachenden Tierarztes einzutragen sind. Etwaige vorgefunidene Mängel sind in das Kontrollbuch einzutragen.

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