Lebensmittelpolizei- und Marktordnung

31 c) Die Kübe dürfeiL für diesen Zweck erst dann ver wendet und in den besonderen Stall eingestelt weirden, wenn sie vom Veterinäramte unlersucht und nach erfolgter Impfung mit Tuberkulin für gesund und frei von Tuberkulose befunden wor den sind. Die Untersuchung ist nach jedem Mo nate zu wiiederhoileni. d) Die Fütterung darf nur mit Trockenfutter erfol gen, jedoch ist tadelloses Grünfutter als Beifutter in nur germger Menge zulässig. e) Nachstehende Futtermittel sind verboten: 1. Molkereiriückstände^ Pabrikatiansrückstände, wie Biranntweinschtempe, Melasse und deren Präparate, Rübensohnitael, Wieizenkleber, Relsfuttermehl, frische d. h. nicht getrocknete Biertrebern, fener Raps-Senf-Rizinuskuchen] und B aumwollsamenmehl; 2. Schrot vorn Bohnen, Wicken und Lupinen; 3. Stroh vom Weizen, Roggen, Erbsen, Bohnen, Linsen', Wicken und Lupinen; 4. Weiß-(Hälm- oder Kraut)rüben, Erdrüben und ■rohe Kartoffeln; 5. Rüben-, Kraut-, Kohl- und Zichorienblätter; 6. Küchenabfäle, Obst- und Gemüseabfälle; 7. Heu, das Wolfismllob, Heirbstzeitlose' und an dere Pflanzen oder Bestandteile solcher ent hält, die Giftstoffe führen oder die geeignet sind, Geschmacksfehler in der Miteh hervorzurufeni; 8. Verschimmelte^ iranzige, faulige), sauergewor dene oder verdorbene Futtermittel jeder Art; 9. Viehpulver.

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