Lebensmittelpolizei- und Marktordnung

80 MiLchi 'ScMdigen könniten, dürfen in keinem Falle zugleich mit der Miloli auf den Pahrzeugen miitgeführt werden; (7) Auch das MMfüjh'ren oder Mittragen von Wasser ist nicht gestatteli. (8) Das Mischiem des rnhaltos verscMedener Geläße auf der Straße, ini den Vorhäusern lodier in den Hofen usw. ist verboten. (9) Auch der Gebrauch des sogenaimten Spinidlers und das Mitführen und der Verkauf gesprudelter Milch, sogenannten Obersschaumes, ist nicht gestattet. § 47. Gewinnung von Kindennilch. (1) Wer im Stadtgebiete Steyr Milch als Kindermilioh in Verkehr setzen wdltt, hat vor dem Marktamte die Verpflichtung einzugehen und einzuhalten, bei der Milchgewinnung nachfolgende Vorschiiften zu beachten und dies durch das Veterinäramt überwachen zu lassen. Die Einhaltung dieser Vorscbrifteui ist durch Vorlage einer Bestätigung des überwachenden Tierarztes nach zuweisen. a) Kühe, die zur KindermMchgewinnung bestimmt sind^ dürfen mit anderen Tieren nicht in demsel ben: Räume untergebracht sein. b) Die' Stallräume für diese Kühe müssen geräumig, hell und 'luftig sein, mit gepflastertem, leicht zu reinigemdein Fuß'bö'den und Krippen' mit Wasser spülung und guten Abflußwrriobtungen versehen sein und müssen an der Außentüre die deutlich sichtbare B'eaedchnung ihres besonderen Zweckes tragen. Das Ueberhandnehm'en der Fliegen ist tun lichst zu bekämpfen.

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