Lebensmittelpolizei- und Marktordnung

29 (4) Sind die Miichbehälier in 'gescbliossenen Wagen untergebracht, so ist die Bezeichnung der Milch und zw.ar jeder' Sorte auf der Wagenwand unmitteibar über der Entnahmestelie der betreffenden Gattung, in deutiicher, leicht lesbarer Schrift anaubringen. § 46 . Transport yoii Milch. (1) Ajlte' Behälter, in denen Milch triansportiert wird, müssen mit gutschMeßendem Deckel versehen sein. (2) Zum Dichten desselben darf nur das besonders hiefür erzeugte Kannendiohtungspapier, vollkommen reiner, unigefärbter Stoff, metalfreier Gummi oder' an dere einwandfreie Dichtungsimitt'ei, verwendet werden. (3) Bei der EMleferung von Milch in Kannen mitteis öffentlicher Verkehrsanstaiten in das Stadtgebiet von Steyr müssen die Kannen mit einer MetaMpiombe plom biert sein, die das Kennzeichen des Absenders trägt. Die Plombe ist derart anzubringen, daß jede Oeffnung und Verletzung des Verschlusses leicht erkennbar ist. Die LiefeTkannen haben den Nam'en des Dieferanten zu tragen. (4') Kein B'ehälter darf anderweitig benützt werdem, iniS'besonde're nicht zur Aufnahme von Trank (Küchenabfällen)', Viehlutter und ähnlichem. (5) Zuni' Trans'porte' isolcber Artikel müssen, wenn sie auf den M'itehwagen mitge'führt werden sollen, gutschließende, von den Milchgefäßeni in Farbe oder' Ge- ■ stall deutlich verschied'eine Gefäße verwendet werden. (6) Gebrauchtes Bettstroh, Hadem, schmutzige Wäsche, faulige Substanzen und andere Gegenstände', die die gesundheitliche oder sonstige Beschaffenheit der

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