Lebensmittelpolizei- und Marktordnung

28 det, so müssen dieselben stets gut veii'zinnt und mit einer Handhabe versehen sein. Die VeTwendumg von rostigen Kannen ist verboten. (2) Sämtliche Gefäße mit Ausnahme der Gilasflaschen müssen weite Oeffnungen babem, um leicht und gut ge reinigt werden au können. (3) Zu ihrer Reinigung dürfen weder Säuren noch AetBlaugeni, sondern nur heißes Wasser, schwache Soidal'ösungen oder andere emwandfreie Reinigungsmiltei verwendet werden. (4) Sämtiiche Gefäße und Utens-iLien, mit denen die Milch in Berührung kommt, müssen volikommen rein gehalten und frei von Staub sein. § 45. Bezeichnung der Gefäße. (1) Die Geläße', in denen sich die abgerahmte Müch befindet, sind durch Anbringung ein'es mindestens 5 cm breiten, nicht abwaschbaren und nicM i'eicbt entfernbaren blauen Streifen, der um das ganae Gefäß heramiäutt', als G'efäß für abgerahmte Miicii, diejenigen, in denen Rahm enthaiten ist, durch Anbringung eines ebensoichen gelben Streifens als Behälter von Rahm jederanann leicht erbeimbar zu machen. (2) Statt durch Anbringung färbiger Streifen kann die Bezeichnung der Gefäße auch durch befestigte Schilde au's Messing mit leicht lesbarer Aufschrift „Magermilch" bezw. „Raihm" geschehen. (3') Sind die Gefäße nicht durch die in Absatz 1 oder 2 vorgeschriebenen Kennzeichen bezeichnet, so wird dadurch die darin enthaltene Milch als VoRmilch dekla riert.

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