Lebensmittelpolizei- und Marktordnung

27 Behandiurig die ZiiiträgMchkeiit der Milch in; Frage stelleini. Die Besitimmungen des Tierseuchengesetaes (Ges. vom 6'. Mära 1909, R. G. Dl). Nr. 177) werden hiediirch nicht berühnl. (2) DaS' Anft'rettea voo' InJektionsfcrankheiteai bei Mülchprcxiuzenten imd Milchhändilero unterliegt der in den sanitären Voirschrilten' vorigesehenen Amaeigepflicht. Durch Verfügung oder über Antrag der Sanitatbbehörde karni' die Auslieferung von Milch und deren Produkten wegen Ainsteckungsgefahr aus einem solchen B^etriebe untersagt werden. § 43 . ^ Milcligewinnung. (1) Die Stalte müssen geräumig, .Ilicbt, luftig und rein sein, und rein und staubfrei gehaiteni werden. Auch ist das Ueberh'andnehmien der Fliegen tunlichst ku be kämpften. (2) Dem Melken muß gründliches Waschen der ■ Hände der melkenden Person, igründliobes Waschen des' Euters der Kuh bezw. der Ziege oder aber trockenes Abreiben' des Euters mit einem reinen Tuche vorher gehen und es darf die erste aus den Strichen sich ent leerende Milteh nicht aufgefangen werden. (3) Die Milch darf nur leicht bedeckt in trockenen^ gut gelüfteten, staubfreien, kühlen Räumen aufbewahrt W'erden, die nicht als Wohnung, ScMafräume, Küche oder Stall benützt werden. § 44. Gefäße. (1) Werden zum Verkehr von Milch, Gefäße aus Eisen, Zink, Kupfer und dessen Legierungen verwen-

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